BSG bleibt dabei: EU-Ausländer auf Jobsuche erhalten Sozialhilfe

EU-Auländer, die in Deutschland Arbeit suchen, haben Anspruch auf ein gesichertes Existenzminimum und dürfen nicht von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.

So hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Im konkreten Fall hatte eine aus Bulgarien stammende Pflegerin Hilfeleistungen verlangt. Die Frau war vier Monate lang beschäftigt, dann aber arbeitslos geworden.

Urteil vom 30.08.2017, Aktenzeichen: B 14 AS 31/15R

Damit hält das BSG an seiner Rechtsprechung zu den EU-Bürgern dieser Frage fest. In einem umstrittenen Grundsatzurteil entschieden die Kasseler Richter im Dezember 2015 erstmals entsprechend. Zwar hatte das BSG damals Ansprüche nach dem SGB II für EU-Ausländer auf Jobsuche ausgeschlossen, aber Ansprüche nach dem SGB XII bejaht unter gewissen Voraussetzungen: Auch bei fehlender Freizügigkeitsberechtigung seien aber zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen. Im Falle eines verfestigten Aufenthalts – über sechs Monate – sei dieses Ermessen aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist.

BSG, Urteil vom 03.12.2015, Aktenzeichen B 4 AS 44/15 R

Mehrere Instanzgerichte folgten dem aber nicht. So wies das Sozialgericht Dortmund eine Bulgarin und eine Polin ab und gab an, die BSG-Rechtsprechung sei „nicht überzeugend“. Deshalb musste sich das oberster Sozialgericht abermals mit der Frage befassen.

Sozialhilfe für EU-Ausländer?

Der Streit zieht sich schon länger hin.

2014 hatte der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass „Armutszuwanderer“ keinen Anspruch auf Sozialhilfe hätten, also EU-Bürger, die ausschließlich nach Deutschland kommen, um Sozialhilfe zu beziehen, hier aber nicht arbeiten wollen (Rechtssache C-333/13).

Deutschland darf EU-Bürgern während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts Sozialleistungen verweigern. Das haben die Luxemburger Richter 2016 in Luxemburg entschieden. So urteilten sie, dass Deutschland Bürgern aus einem anderen EU-Land Hartz-IV-Leistungen verwehren kann, wenn diese zur Arbeitssuche kommen, nur kurz arbeiten und dann arbeitslos werden (Rechtssache C-67/14).

Mit wenig Begeisterung wird man in Berlin die aktuelle Entscheidung des BSG studieren. Erst Ende 2016 hat der Bundestag ein Gesetz zur Einschränkung der Leistungsansprüche für Bürgerinnen und Bürger der EU in Deutschland erlassen. Vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist soll es nur noch für höchstens einen Monat eine Überbrückungshilfe bis zur Ausreise geben. Daraus wird nun wohl nichts werden.

Beachte:

Die Rechtsprechung des BSG und die Einschränkung der Ansprüche betrifft nur eine überschaubare Personengruppe unter den EU-Ausländern. Viele haben eine Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe, was aber oft von Jobcenten oder Sozialämtern nicht anerkannt wird, mangels zutreffender Entscheidung über die Freizügigkeit.

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