Elterliche Sorge

Rechte und Pflichten zum Wohl des Kindes

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). So hat der Gesetzgeber es klar und deutlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die elterliche Sorge ist zweigeteilt. Sie umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

Wie entsteht die gemeinsame elterliche Sorge?

Es gibt drei Möglichkeiten.

Sind die Eltern mit einander verheiratet, wenn das Kind geboren wird, besteht automatisch die gemeinsame elterliche Sorge.

Sind jedoch die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder einander heiraten.

Letztlich wird die gemeinsame elterliche Sorge durch eine gerichtliche Entscheidung begründet.

Wie erhält der Vater die gemeinsame Sorge für das Kind, wenn die Kindesmutter das ablehnt?

Der Vater des Kindes muss sich um die gemeinsame elterliche Sorge bemühen, wenn er mit der Mutter nicht verheiratet ist bzw. es bei Geburt des Kindes nicht war. Einen Automatismus wie bei verheirateten Eltern gibt es nicht. Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Die Zeiten, in denen der Vater auf die Zustimmung der Mutter angewiesen war, sind dank der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und inzwischen auch der geänderten Gesetzgebung vorbei. Lehnt die Mutter die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung gegenüber dem Jugendamt ab, kann der Vater einen Antrag beim Familiengericht stellen. Dem Antrag wird stattgegeben, falls dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das Gericht gibt der Mutter vor seiner Entscheidung die Möglichkeit geben, Einwände gegen das gemeinsame Sorgerecht zu erheben. Ausschlaggebend ist aber nicht die Ansicht der Mutter, sondern allein das Kindeswohl.

Wie erhalte ich die alleinige elterliche Sorge?

Oft gibt es Streit zwischen den Eltern, der mitunter dazu führt, dass ein Elternteil die elterliche Sorge in Zukunft allein ausüben will. Oder ein Elternteil kümmert sich überhaupt nicht mehr um sein Kind, was die Frage aufwirft, wie soll die Verantwortung für das Kind weiter gemeinsam gelebt werden.

Erforderlich ist ein Antrag beim Familiengericht auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, den jeder Elternteil stellen kann, also nicht nur der, bei dem das Kind lebt. Die Eltern müssen getrennt leben. Dem Antrag wird stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Dreh- und Angelpunkt ist das Kindeswohl. Folgende Kriterien werden geprüft:

  • Förderung des Kindes/bessere Entwicklungsmöglichkeiten
  • Kontinuität/einheitliche und gleichmäßige Erziehung des Kindes
  • Bindung des Kindes an Eltern, Großeltern, Geschwister und Dritte
  • Kindeswille als Teil der Selbstbestimmung des Kindes

Eine Entscheidung über die elterliche Sorge ist niemals entgültig. Sie kann jederzeit geändert werden, wenn das Kindeswohl das erfordert.

Das Gericht kann auch für Teilbereiche der Sorge das gemeinsame Sorgerecht herstellen. Denkbar wäre also etwa bei streitigem Aufenthaltsbestimmungsrecht die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Nach einer Entscheidung des OLG Jena kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen werden, damit das Wechselmodell durchgeführt werden kann.

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