Scheidung

Ihr Fachanwalt für Familienrecht

pairWas Sie über die Scheidung wissen müssen. Trennung und Trennungsjahr haben Sie hinter sich und der Scheidungsantrag kann gestellt werden. Scheidung mit einem Rechtsanwalt? Kommt für mich eine Blitzscheidung in Frage? Was muss alles geregelt werden? Was kostet die Ehescheidung. Vetrauen Sie dem Fachanwalt für Familienrecht. Und lesen Sie, warum die Online-Scheidung keine sinnvolle Lösung ist.

Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?

Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt?

Hier muss man zwei Zeitpunkte bzw. Situationen auseinander halten.

Kurz nach der Trennung kommt es vor, dass die Eheleute nach einem gemeinsamen Anwalt Ausschau halten, um ihre Angelegenheiten ohne Streit regeln zu lassen, mit dem Ziel eine Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen. Das funktioniert so einfach nicht, denn ein Anwalt kann immer nur eine Seite beraten und vertreten. Einen gemeinsamen Rechtsanwalt gibt es nicht, auch wenn das immer wieder mal anders zu lesen ist. Er darf keine widerstreitenden Interessen vertreten, § 43a BRAO. Ein Anwalt, der in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, § 356 Strafgesetzbuch.

Und welcher Ehegatte kann schon genau wissen, ob nicht im verborgenen doch noch Konflikte schlummern. Man denke nur an den Unterhalt oder die Auseinandersetzung des Vermögens.

Will man das alles mit Hilfe nur einer Person regeln und schwelen noch Konflikte, dann lohnt der Gang zum Mediator. Die Mediation (lat. „Vermittlung“) bietet ein strukturiertes Verfahren, mit dem eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden oder beendet werden kann – und das bei Kosten, die oft niedriger sind, als das kaum überschaubare Kostenrisiko, das mit einem Gerichtsverfahren einher geht. Nicht das Gericht trifft die Entscheidung. Die Parteien erarbeiten die Lösung selbst, mit Hilfe des Mediators. Lösungen sind möglich, die mit einem Urteil nie erreichbar wären.

Der Bundesgerichtshof lässt eine weitere Ausnahme zu und er hat die Bedingungen definiert, zu denen die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch beide Eheleute zulässing ist.

In der Rechtsprechung und Literatur wird die Meinung vertreten, dass eine gemeinsame Beratung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Scheidung im Grundsatz möglich ist. Das zielt ab auf den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung, mit der ein Rechtsanwalt durch beide Ehegatten betraut wird. Klingt gut, denn ein Anwalt kostet weinger als zwei und das ist natürlich ein Argument.

Es gibt aber einen Haken. Jedenfalls dann, wenn die gemeinsame Beratung der Eheleute nicht zu der beabsichtigten Scheidungsfolgenvereinbarung führt und es trotz anfänglicher Übereinstimmungen während der anwaltlichen Beratung zu einem Interessenwiderstreit kommt, darf der Rechtsanwalt für keinen der beiden Ehepartner mehr tätig werden (BGH, Urteil vom 19.09.2013, Aktenzeichen: IX ZR 322/12).

Das heißt, spätestens jetzt benötigt jeder Ehegatte einen eigenen Rechtsanwalt und so werden am Ende drei Anwälte bezalt. Zumindest ist fraglich, ob ein „gemeinsamer“ Rechtsanwalt sich wirklich lohnt.

Weil das für die Scheidungswilligen nicht erkennbar ist, für den Awalt aber schon, muss er eine entsprechende Belehrung erteilen. Ihnen ist nicht bewusst, dass ihre Interessen gegenläufig sein können, weil ihnen die gegenseitigen Rechte unbekannt sind. Sie vertrauen darauf, dass der sie gemeinsam beratende Rechtsanwalt das Beste für sie herausholt, ohne sich klar zu machen, dass dieser in einer gemeinsamen Beratung bei gegenläufigen Interessen dazu nicht in der Lage sein wird. Zudem ist ihnen die Gefahr unbekannt, dass der Anwalt, der sie gemeinsam berät, unter Umständen das Mandat gegenüber beiden niederlegen muss, und dass auf sie zusätzliche Anwaltskosten zukommen können.

Vor der gemeinsamen Beratung muss der Anwalt darauf hinweisen, dass ein Anwalt im Grundsatz nur einen von ihnen beraten kann, dass der Anwalt bei einer gemeinsamen Beratung nicht mehr die Interessen einer Partei einseitig vertreten darf, sondern sie die Eheleute nur unter Ausgleich der gegenseitigen Interessen beraten kann, und dass sie jedenfalls dann, wenn die gemeinsame Beratung nicht zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung führt und widerstreitende Interessen der Eheleute unüberwindbar aufscheinen, das Mandat gegenüber beiden Eheleuten niederlegen muss mit der Folge, dass beide Eheleute neue Anwälte beauftragen müssen, so dass ihnen Kosten nicht nur für einen, sondern für drei Anwälte entstehen, so der BGH in der oben genannten Entscheidung.

Wie man vorgehen will, also mit Hilfe eine Rechtsanwalts oder eines Mediators, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Kann man mit der Gegenseite sich noch an einen Tisch setzen und reden und ist man kompromissbereit, spricht das für eine Mediation, ansonsten sollte man sich besser einen Rechtsanwalt.

Die zweite Situation ist die unmittelbar vor dem Scheidungsantrag, wenn also der Weg zum Gericht ansteht. Siehe unter „Der Scheidungsantrag“.

Der Scheidungsantrag

Das Scheidungsverfahren wird mit einem Antrag beim Amtsgericht eingeleitet, für den Anwaltszwang besteht.

Hier finden Sie einen Scheidungsantrag als Muster

Wer die Scheidung einreichen will, benötigt einen Rechtsanwalt. Will der andere Ehegatte der Scheidung nur zustimmen, aber keinen eigenen Antrag stellen beötigt er keinen Rechtsanwalt.

Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an. Uberstürzen Sie die Scheidung nicht. Oft gibt es gute Gründe für eine schnelle Scheidung. Jedoch können gute Argumente dagegen sprechen. Sind Sie sich nicht sicher, so holen Sie den Rat des Anwalts ein.

Welches Gericht ist örltlich zuständig?

Man kann sich das nicht aussuchen, denn der Gesetzgeber hat das ausdrücklich geregelt, § 122 FamFG. Es gilt eine Reihenfolge, von der der abgewichen werden kann. Zuständig ist demnach:

  1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Was gehört in den Scheidungsantrag hinein?

Folgende Angaben muss der Rechtsanwalt dem Gericht neben Namen und Anschrift der Ehegatten mitteilen:

  1. Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts,
  2. die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben (Anders ausgedrückt: Haben die Eheleute einen Ehevertrag geschlossen?), und
  3. die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind.

Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden, § 133 FamFG.

Die Ehescheidung ist möglich, wenn die vom Gesetzgeber vorgesehenen beiden Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen, so der Wortlaut des Gesetzes, § 1565 Abs. 1 BGB. Mit anderen Worten: Schluss und vorbei.

Zudem muss das Trennungsjahr abgewartet werden.

Ausnahme:

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, § 1568 BGB. Beispiele sind Verstöße gegen die eheliche Treue (wobei weitere Umstände hinzu treten müssen), schwere Beleidigungen, grobe Ehrverletzungen, demütigende Beschimpfungen, Tätlichkeiten, auch wenn Kinder oder nahe Angehörige betroffen sind. Eine ernsthafte Bedrohung kann ausreichen. Schwere Straftaten können die Unzumutbarkeit begründen, aber auch Krankheiten, zum Beispiel eine Alkoholabhängigkeit.

Was passiert, wenn der Scheidungsantrag gestellt ist?

Das Gericht stellt den Antrag der Gegenseite förmlich zu und setzt zugleich eine Frist zur Stellungnahme. Der Antragsgegner, wie er vom Gesetz in § 113 FamFG bezeichnet wird, hat nun Gelegenheit, sich zu dem Scheidungsantrag zu äußern.

Zudem prüft das Gericht, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Zum Teil prüft das Gericht das von Amts wegen, weil es vom Gesetz so vorgesehen ist, zum Teil ist ein Antrag erforderlich. Geregelt ist das in § 137 FmFG.

Ohne, dass es eines Antrags bedarf, prüft das Gericht, ob der Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss. Der Versorgungsausgleich ist deshalb immer eine sogenannte Verbundsache, § 137 Abs. 2 Satz FamFG.

Ist der Versorgungsausgleich anlässlich der Scheidung durchzuführen, so übersendet das Gericht an die Beteiligten einen Fragebogen, der mehrere Seiten umfasst. Liegen die Fragebögen von beiden Seiten vollständig ausgefüllt und unterzeichnet dem Gericht wieder vor, werden durch das Gericht die unterschiedlichen Versicherungen angeschrieben und umfangreiche Auskünfte werden eingeholt, die den Beteiligten zur Stellungnahme zugeschickt werden. Ist alles vollständig, wird der Versorgungsausgleich berechnet. Auch die Berechnung wird meist übersandt. Der Schriftwechsel läuft über den Anwalt, der insbesondere die Unterlagen prüft und den Versorgsausgleich berechnen kann. Hier ist gründliche Arbeit gefragt, denn es kann sich um mehrer hundert Euro im Monat handeln, die auf dem Spiel stehen.

Die weiteren Folgesachen betreffen den Unterhalt, die Ehewohnung, den Haushalt, das Güterrecht, den Umgang und die Elterliche Sorge. Diese Angelegenheiten regelt das Gericht nur, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Für den Antrag besteht Anwaltszwang, das heißt, ohne Rechtsanwalt geht an dieser Stelle. Es mus also die Form gewahrt werden und es gelten unterschiedliche Fristen.

Hinweis:

Während des Trennungsjahres bzw. des Scheidungsverfahrens sollten alle Fragen geklärt werden, die im Zusammenhang mit der Trennung stehen. Meist gelingt das ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung. Wenn nicht, können die sogenannten Folgesachen im Verbund mit dem Scheidungsverfahren durch das Gericht entschieden werden. Mehrere streitige Fragen können so in einem Verfahren geklärt werden. Nur selten hat Sinn, mit der Klärung der Streitpunkte bis nach der Scheidung zu warten. Spätestens bis zum Scheidungstermin sollte alles geklärt sein. Das spart Zeit, Geld und Nerven. Was sich außergerichtlich regeln lässt und was vor Gericht gehört, darüber sollte man sich beraten lassen. Man muss aber nicht bis zum Scheidungsverfahren warten, wenn etwas klärungsbedürftig ist. Das ist immer eine Frage des Einzelfalls.

Wie lange dauert das Scheidungsverfahren?

Typische Juristenantwort: Es kommt darauf an. Hat man mittels eines Ehevertrages den Versorgungsausgleich ausgeschlossen, geht es schnell, binnen weniger Wochen. Wenn nicht, gehen einige Monate ins Land, weil alle Versicherungsträger angeschrieben werden müssen. Insbesondere die Deutsche Rentenversicherung braucht lange, bis die Auskunft vorliegt. Muss das Versicherungskonto noch geklärt werden, dauert es auch länger. Arbeitet ein Beteiligter dabei nicht zügig mit, dauert es ebenfalls länger. Mitunter gibt es für einen der Beteiligten gute Gründe, das Verfahren zu verzögern. Da steckt dann der Anwalt dahinter, im Rahmen des Gesetzes, versteht sich.

Der Scheidungstermin vor dem Amtsgericht

Sind alle Fragen im Vorfeld geklärt, sodass die Ehe geschieden werden kann, bestimmt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist, § 128 FamFG.

Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.

Ist der Weg zum Gericht sehr weit, weil die Eheleute nach der Trennung in verschieden Städte gezogen sind, kann die Anhöfung auch vor dem Amtsgericht stattfinde, dass sich in der Nähe befindet. Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen, heißt es dazu im Gesetz. Ein Antrag dazu ist erforderlich.

Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten kann ein Ordnungsgeld bzw. die zwangsweise Vorführung angeordnet werden.

Ist ein Ehegatte längerfristig erkrankt oder gebrechlich und zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung außerstande, muss die Anhörung in den Räumen des Beteiligten erfolgen. Mittellosen Beteiligten sind die Reisekosten durch Gewährung von Verfahrenskostenhilfe sicherzustellen.

Zwei Fragen, die man mir immer wieder stellt:

  1. Ist der Anwalt bei der Scheidung dabei oder muß ich allein zum Gericht? Der Anwalt ist dabei und er hilft auch menschlich.
  2. Muss ich meinen Ex vor Gericht wiedersehen? Ja, es gibt da nur wenige Ausnahmen. Zum Trost: Auch der/die Ex ist nicht begeistert.

Welche Fragen stellt das Gericht?

An Hand der Eheurkunde prüft das Gericht, Datum und Ort der Eheschließung sowie die Heiratsregisternummer.

Die Beiteiligten werden zu den Voraussetzungen der Ehescheidung angehört, also wann hat man sich voneinander getrennt? Wie waren die Umstände? Trennung innerhalb der Wohnung? Wer ist ausgezogen? Ist das Trennungsjahr abgelaufen? Wenn nicht, liegt ein Härtefall vor, der das Trennungsjahr entbehrlich macht? Ist die Ehe gescheitert? Gab es einen oder mehrere Versöhnungsversuche?

Den Beteiligten steht es frei, Angaben zur Sache zu machen.

Außerdem wird über den Versorgungsausgleich verhandelt und die weiteren Folgesachen, sofern welche anhängig sind.

Der Scheidungsbeschluss

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist erst mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst, § 1564 Satz BGB.

In der Regel wird das Gericht die Ehe noch im Termin scheiden und zwar durch einen Beschluss, wie das im Juristendeutsch heißt, § 113 FamFG. Eine Ausnahme gibt es, wenn im Scheidungstermin nicht alle strittigen Fragen geklärt werden. Das kann das Verfahren verzögern. Es kann ein weiterer Verhandlungstermin erforderlich werden. Deshalb ist es wichtig, bis zum Scheidungstermin alles zu regeln, was einem wichtig ist.

Mit der Scheidung trifft das Gericht auch eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich und – soweit erforderlich – über die Folgesachen im Scheidungsverbund.

Wenn beide Beteiligte anwaltlich vertreten sind, kann auf Rechtsmittel verzichtet werden. Der Scheidungsbeschluss wird dann sofort wirksam bzw. rechtskräftig. Ob das sinnvoll ist, ist eine Frage der anwaltlichen Beratung im Einzelfall, insbesondere, wenn das Gericht auch über Folgesachen entscheidet.

Wird nur eine Seite durch einen Rechtsanwalt vertreten, kommt der Rechtsmittelverzicht nicht in Frage. Man muss das die Beschwerdefrist abwarten. Sie beträgt einen Monat und beginnt mit Zustellung des Beschlusses.

Wann wird die Scheidung rechtskräftig?

Unwiderruflich ist die Ehe geschieden, wenn die Entscheidung kann von keiner Seite mehr angefochten werden. Zwei Mögichkeiten sieht das Gesetz vor. Von welcher man Gebrauch macht, fragen Sie besser Ihren Rechtsanwalt, denn das kann finanzielle Folgen haben, insbesondere beim Trennungsunterhalt, der mit der Rechtskraft der Ehescheidung endet.

  1. Der Scheidungsbeschluss wird beiden Seiten zugestellt. Mit der Zustellung beginnt die Frist von einem Monat für die Beschwerde gegen den Beschluss. Weil der Beschluss nicht immer beiden Ehegatten am selben Tag zugestellt wird, kann das die Beschwerdefrist an unterschiedlichen Tagen enden.
  2. Beide Seiten verzichten gegenüber dem Gericht auf das Recht zur Beschwerde. Dann wird die Scheidung sofort nach der Verkündung, also noch im Gerichtsaal wirksam.

Rechtskraft der Ehescheidung. Was bedeutet das?

Die Rechtskraft der Scheidung hat Folgen:

  • Sind im Scheidungsbeschluss Regelungen zum Umgang oder zum Sorgerecht mit den Kindern enthalten, können diese auch nach Rechtskraft der Scheidung abgeändert werden, entweder einvernehmlich oder durch eine Entscheidung des Gerichts.
  • Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt für den geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Soldaten oder Richters die Beihilfeberechtigung ersatzlos.
  • Mit Rechtskraft der Scheidung ändert sich für geschiedenen Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten der Status in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bis zur Scheidung ist man familienversichert, § 10 SGB V. Das Versicherungsverhältnis wird als freiwilige Mitgliedschaft mit Ausstiegsoption aus der Krankenkasse fortgesetzt, § 188 SGB V. Ist immer dann von Bedeutung, wenn keine anderweitige Krankenversicherung besteht.
  • Eventuelle Zugewinnausgleichansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren nach dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss. Verjährungsbeginn ist dafür, das Jahresende nach Rechtskraft der Scheidung.
  • Unterhaltsansprüche, die im Scheidungsbeschluss tituliert wurden, können unter Umständen abgeändert werden, wenn sich wesentliche Veränderungen ergeben.
  • Ist die Scheidung rechtskräftig, kann man wieder heiraten, selbstverständlich auch den geschiedenen Ehegatten.
  • Den Ehenamen kann man wieder ändern, § 1355 BGB.

Zum Nachweis der Rechtskraft der Scheidung erhält der Beschluss einen Rechtskraftvermerk, den das Gericht anbringt. Es handelt sich dabei um einen Stempelaufdruck, der das Datum der Rechtskraft ausweist. Da der Scheidungsbeschluss aus mehreren einzelnen Entscheidungen bestehen kann, gibt es für die Rechtskraft unterschiedliche Datem, zum Beispiel für die Ehescheidung selbst und für den Versorgungsausgleich, wenn bezüglich der Ehescheidung auf Rechtsmittel verzichtet wurde, bezüglich des Versorgungsausgleichs aber nicht, denn für die Versorgungsträger laufen eigene Rechtsmittelfristen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnen.

Warum die Online-Scheidung keine Alternative ist

Sie wird von vielen Rechtsanwälten angeboten und die Bezeichnung ist irreführend. Vom Sofa aus wird man nicht geschieden. Der Weg zum Gericht bleibt Ihnen nicht erspart, denn der Gesetzgeber hat das persönliche Erscheinen vor Gericht angeordnet, der Richter hört die Beteiligten zu den Voraussetzungen der Scheidung an.

Nur den Weg zum Anwalt, den können Sie sich sparen. Welchen Vorteil soll das bringen? Erst das persönliche Gespräch zwischen Anwalt und Mandant hilft, mögliche noch verborgene Probleme herauszuarbeiten. Ein Online-Formular kann das nicht ersetzen. Ein juristischer Laie übersieht etwas und verliert so womöglich viel Geld.

Die Online-Scheidung ist nicht billiger

Kosten lassen sich damit nicht sparen. Daran können die Verfechter der Online-Scheidung nicht rütteln. Der Gesetzgeber regelt die Gebühren, die das Gericht erhält, ebenso die Gebühren für den Rechtsanwalt. Ob Sie mit Ihrem Rechtsanwalt daüber persönlich sprechen oder anonym ein Formular ausfüllen. Die Kosten sind gleich. Lassen Sie mich das an einem Bespiel verdeutlichen:

Anknüpfungspunkt ist das Einkommen der Eheleute. Das monatliche Nettoeinkommen wird addiert und mit 3 multipliziert, § 43 Abs. 2 FamGKG. Jeder Ehegatte verdient 1.500 EUR netto im Monat, macht (1.500 EUR + 1.500 EUR) x 3 = 9.000 EUR. Das ist Verfahrenswert, nach dem die Gebühren für den Anwalt wie folgt berechnet werden:

Verfahrenswert: 9.000,00 EUR

Verfahrensgebühr 659,10 EUR

Terminsgebühr 608,40 EUR

Auslagenpauschale 20,00 EUR

Umsatzsteuer 244,63 EUR

Gesamtsumme 1.532,13 EUR

Online oder analog, die Rechtsanwaltsgebühren bleiben gleich. Also können Sie sich auch gleich mit Ihrem Anwalt an einen Tisch setzen und sich das Scheidungsverfahren persönlich erklären lassen. Sie können Ihre Fragen stellen. Ob noch andere Probleme regelungsbedürftig sind, erfährt man so am besten. Für Ihr gutes Geld dürfen Sie das erwarten.

Erfahren Sie mehr zu diesem Thema:

⇒ Muster eines Scheidungsantrags

⇒ Was kostet die Scheidung

⇒ Kosten der Scheidung von der Steuer absetzen?

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