Die wirtschaftliche Verflechtung zwischen Ehegatten, aber auch in einer Nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist vielfältig. Geht die Beziehung auseinander, können Ausgleichsansprüche entstehen, die unabhängig von Zugewinn, Versorgungsausgleich oder Unterhalt sind, deren Grundlagen nicht in den familienrechtlichen Vorschriften sondern in anderen Gesetzen oder der Rechtsprechung zu suchen sind.

Schulden

Was wird aus den gemeinsamen Schulden? Darum gibt es immer wieder Streit, weil es sehr auf den Einzelfall ankommt und es sehr viele unterschiedliche Konstellationen gibt. Aus welchem Grund bzw. in wessen Interesse wurden die Schulden aufgenommen? Wer ist Schuldner, ein Partner oder beide? Gibt es weitere Schuldner oder Bürgen und was wird aus deren Ansprüchen? Geht es um Zahlungen vor oder nach Trennung oder nach der Scheidung? Wem gehört oder wer nutzt das finanzierte Gut?

Konto

Hat jeder sein Konto, ist alles gut. Oft gibt es wenigstens ein gemeinsames Konto. Was tun, wenn ein Partner auf der Auflösung des Kontos nicht mitmacht? Oder das Konto ist überzogen. Wie gleicht man das Defizit aus und wer ist dafür verantwortlich?

Mietvertrag

Ist nur ein Partner Partei des Mietvertrages, so ist zumindest die Kündigung kein Problem. Will aber ein Partner nicht ausziehen, wird es schwer. Haben beide Partner den Mietvertrag unterschrieben, müssen beide die Kündigung unterschreiben. Lehnt einer die Mitwirkung ab, kann nur der Anwalt helfen.

Nutzungsentschädigung

Nutzt nach der Trennung ein Partner das Familienheim allein oder auch mit Kindern, kann das einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung auslösen, abhängig von der Dauer der Trennung, der Größe des Heims und natürlich davon, wer die noch auf dem Grundstück oder der Wohnung lastenden Schulden trägt. Eine enge Verbindung besteht auch zum Unterhalt.

Zuwendungen/Schenkungen

Ehebedingte Zuwendung oder Schenkung – was nicht identisch ist. Sie lassen sich oft rückabwickeln.

Oft unterstützen die Schwiegereltern das junge Paar, meist bei der Finzanzierung des Familienheims, aber auch beim Kauf eines Kfz. Gelegentlich wird ein Grundstück geschenkt oder es werden Arbeitsleistungen am Familienheim erbracht. Scheitert die Ehe, stellt sich die Frage, ob die Schwiegereltern etwas zurück verlangen können, meist nicht vom eigenen Kind sondern von der Ex-Schwiegertochter oder dem Ex-Schwiegersohn.

Die Rechtsprechung wertet die Zuwendungen in der Regel als Schenkung und geht beim Scheitern der Ehe von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage aus. Die Schwiegereltern haben berechtigte Hoffnung auf eine Rückzahlung.

Pech hatten früher unverheiratete Partner, doch nach und nach entwickelt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung weiter und gibt so den Unverheirateten, die Möglichkeit – ihr in gutem Glauben Gegebenes – zurück zu verlangen.