Trennung

Ihr Fachanwalt für Familienrecht aus Halle (Saale)

Trennung

Vor der Scheidung steht die Trennung. Doch was muss ich beachten? Und was kann, was sollte man schon während der Trennung, also vor der Scheidung regeln?

Wichtig: Die Trennung ist zuallerst eine emotioniale Belastung, für die Betroffenen und die Kinder. Deshalb ist die Trennung im Herzen von ebensolcher Bedeutung wie die rechtliche. Eine Empfehlung ist diese Anleitung zum Entlieben auf welt.de.

Wann lebe ich getrennt?

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht aber auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, § 1567 BGB.

Fall 1.:
Ein Ehegatte zieht aus der Ehewohung aus. Dann ist die Trennung unproblamtisch.

Fall 2.:
Das Getrenntleben kann auch innerhalb der Ehewohnung organisiert werden. Kein Problem, wenn die Wohnung oder das Einfamilienhaus genügend Raum bieten, um zwei weitgehend getrennte Lebensbereiche einrichten zu können. Es gibt also genügend Platz und Räume, sodass man sich aus dem Weg gehen kann.

Fall 3.:
Die häusliche Gemeinschaft besteht aber auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung eine weitestmögliche Trennung herbeigeführt haben (BGH, Urteil vom 04.10.1978 Aktenzeichen: IV ZR 188/77). Das Erfordernis, es müsse eine „vollkommene tatsächliche Trennung“ vorliegen, kann für die Fälle, in denen die Ehegatten (noch) in derselben Wohnung leben, nicht wortwörtlich genommen werden, da bei einem Wohnen in ein und derselben Wohnung zumindest die gemeinsame Benutzung einzelner Räume (Flur, Küche, Toilette, Bad) und eine gelegentliche Absprache über deren Benutzung nicht auszuschließen ist.

Doch dürfen bei solchen Wohnverhältnissen, wenn von einem Getrenntleben die Rede sein soll, jedenfalls kein gemeinsamer Haushalt geführt werden und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten bestehen. Im übrigen genügt es jedoch, wenn auch nur ein Ehegatte erkennbar die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen will, sodass Annäherungsversuche des anderen Ehegatten und dessen Bemühungen um Wiederaufnahme einer häuslichen Gemeinsamkeit der Annahme einer Trennung nicht entgegenstehen (BGH, Urteil vom 14.06.1978, Aktenzeichen: IV ZR 164/77).

Lediglich getrennte Schlafzimmer reichen nicht aus. Die Organisation des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung muss konkret dargelegt werden.

Zu vermeidbaren Gemeinsamkeiten darf es nicht mehr kommen, oder nur so selten, dass darin eine Fortsetzung der Haushaltsgemeinschaft in einem nennenswerten Restbestand nicht mehr erblickt werden kann. So hindern gelegentliche Tätigkeiten wie das vereinzelte Waschen und Putzen die Feststellung des Getrenntlebens nicht.

Die fortbestehende wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten ist auch in diesem Fall unschädlich. Denn mit der Übernahme der Wirtschaftskosten erfüllt der leistungsstärkere Ehegatte dem anderen gegenüber zumeist nur seine Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt.

Fazit:

Rechtlich ist die Trennung in der gemeinsamen Wohnung oder im gemeinsamen Haus erlaubt. Ob das wirklich sinnvoll ist oder vielmehr das Risiko von Konflikten beschwört, ist eine andere Frage. Problem: Wer sich im Scheidungsverfahren auf die Trennung als Scheidungsvoraussetzung beruft, muss die Tatsachen beweisen, aus denen sich das ergibt, wenn der andere Ehegatte dazu eine abweichende Meinung vertritt.

Wer muss aus der Wohnung ausziehen? Und was wird aus der Wohnung?

Nicht immer ist man sich darüber einig, wer nach der Trennung die Ehewohnung nutzen darf und wer die Kosten dafür trägt. Alles dazu auf der Seite Ehewohnung & Immobilie.

Versöhnungsversuch

Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht das Trennungsjahr nicht, § 1567 Abs. 2 BGB. Das heißt, der Gesetzgeber räumt den Eheleuten die Möglichkeit ein, es nochmals miteinander zu versuchen, ohne dass das Trennungsjahr unterbrochen und damit verlängert wird oder wieder von vorne beginnt, wenn der Versuch scheitert. Unter der „kürzeren Zeit“ versteht man einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Dauert die Trennung länger als ein Jahr, kann der Versöhnungsversuch länger sein. Mehrere Versuche werden addiert.

Versöhnungsversuch und Einkommenssteuer

Beachte: Nicht nur menschlich ist  der Versöhnungsversucht spannend. Er kann auch die finanziellen Vorteile des Ehegattensplittings sichern.

Ehegatten können die Zusammenveranlagung wählen, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, § 26 Abs. 1 EStG.

Mittels eines Versöhnungsversuchs ist es möglich, die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung dauerhaft (bei erfolgreichem Versuch) oder zumindest für ein Jahr (bei gescheitertem Versuch) zu schaffen. Hat sich der Versöhnungsversuch über den Jahreswechsel hin erstreckt, etwa bei einem gemeinsamen Weihnachtsurlaub, eröffnet ein gescheiterter Versöhnungsversuch die Möglichkeit der Zusammenveranlagung sogar für zwei Jahre. Die Beamten des Finanzamts werden hier sicherlich ganz genau hinschauen.

Doch was heißt „nicht dauernd getrennt“? Die Rückkehr zur Zusammenveranlagung nach einer dauerhaften Trennung ist jederzeit möglich, wenn die Ehegatten wieder einen gemeinsamen Haushalt (dauerhaft) führen. Man muss also während des Versöhnungsversuchs zusammen leben, soll er sich steuerrechtlich vorteilhaft bemerkbar machen. Ausschlaggebend ist, dass die Eheleute die vorangegangene Trennung rückgängig machen und die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auf Dauer wieder herstellen wollen. Der inneren Einstellung zur ehelichen Lebensgemeinschaft kommt entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Gelegentliche gemeinsame Übernachtungen, mehrtägige Besuche oder auch gemeinsame Urlaubsreisen sollen danach allerdings noch keine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft begründen und mithin das Getrenntleben nicht unterbrechen.

Wie lange muss der Versöhnungsversuch wenigstens dauern? Im Gesetz ist das nicht geregelt. In der Rechtsprechung werden unterschiedliche Zeiträume diskutiert, zwischen drei und sieben Wochen.

Lesenswert zu den Voraussetzungen der gemeinsamen Veranlagung anlässlich eines Versöhnungsversuchs während der Trennungszeit ist das Urteil des Finanzgericht Nürnberg vom 07.03.2005 zu Aktenzeichen VI 160/2004.

Bitte beachten!

Während des Trennungsjahres bzw. des Scheidungsverfahrens sollten alle Fragen geklärt werden, die im Zusammenhang mit der Trennung stehen. Meist gelingt das ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung, zum Beispiel mit Hilfe einer Mediation. Am Ende kann ein Ehevertrag stehen. Wenn nicht, können die sogenannten Folgesachen im Verbund mit dem Scheidungsverfahren durch das Gericht entschieden werden.

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