Unterhalt

Ihr Fachanwalt für Familienrecht aus Halle (Saale)

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

So einfach drückt es der Gesetzgeber in § 1601 BGB aus, aber das Unterhaltsrecht ist kompliziert!. Gemeint sind mit der „geraden Linie“ Kinder und Eltern, Enkel und Großeltern, nicht Stiefkinder bzw. -eltern, auch nicht die Seitenlinien wie Geschwister. Man unterscheidet verschiedene Konstelationen.

  • Kindesunterhalt = Anspruch des Kindes gegen seine Eltern
  • Elternunterhalt = Anspruch eines Elternteils gegen das Kind
  • Enkelunterhalt = Anspruch eines Enkels gegen die Großeltern

Was sind Unterhaltsrechtliche Leitlinien?

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien werden von den Oberlandesgerichten herausgegeben. Sie enthalten Informationen zu allen Varianten des Unterhalts. Sie sind nicht identisch, wenn es auch viele Gemeinsamkeiten gibt. Jedes Oberlandesgericht macht, was es will unter Berücksichtigung der Gesetze und der Rechtsprechung des BGH.

Einen Überblick über alle unterhaltsrechtlichen Leitlinien finden Sie auf der Internetseite des Deutschen Familiengerichtstag e.V. unter „Leitlinien der OLG“

Auch vom Band der Ehe hängen Unterhaltsansprüche ab.

Familienunterhalt

Besteht die eheliche Lebensgemeinschaft noch, so gibt der Gesetzgeber den wenig bekannten und in der Praxis selten vorkommenden Anspruch auf Familienunterhalt.

Trennungsunterhalt

Leben die Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte von dem anderen nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensnverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen

Zwischen geschiedenen Ehegatten gibt es statt dessen

  • nachehelichen Unterhalt
  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
  • Unterhalt wegen Alters
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt
  • Unterhalt für Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • Übergangsunterhalt
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Letztlich gibt es auch einen Unterhaltsanspruch der nicht mit einander verheirateten Kindeseltern

  • Erstattung von Schwangerschafts- und Entbindungskosten
  • aus Anlass der Geburt
  • für die Betreuung eines Kindes

Wie setze ich meinen Anspruch auf Unterhalt um?

Auskunft über Einkommen und Vermögen

Bevor man über die Höhe des Unterhalts nachdenkt, muss man wissen, wovon der Schuldner oder Gläubiger leben. Dafür gibt es im Gesetz einen Auskunftsanspruch. Unterhaltsgläubiger und Unterhaltschuldner sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen, § 1605 BGB.

Das Einkommen unterliegt Schwankungen und so kommen nach einiger Zeit Zweifel auf, ob der Unterhalt noch stimmt. Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut aber nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat, § 1605 BGB. Die Auskunft kann also nicht beliebig oft verlangt werden, sondern meist erst nach 2 Jahren wieder.

Unterhalt für die Vergangenheit

Im nächsten Schritt ist zu klären, für welchen Zeitraum der Unterhalt zu zahlen ist. Geschuldet wird der Unterhalt für die Vergangenheit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unterhalt für die Vergangenheit gibt es ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. Mit anderen Worten: Wer den Unterhaltsanspruch lange liegen lässt, hat ein Problem. Eigeninitiative ist gefragt.

Der Berechtigte kann für die Vergangenheit sonst nur Unterhalt verlangen

  • wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
  • für den Zeitraum, in dem er aus rechtlichen Gründen oder aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

Bedürftigkeit

Immer hängt der Anspruch von der Bedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ab. Limitiert wird der Anspruch durch den Selbstbehalt, der das untere Ende der Leistungsfähigkeit ist. Er hängt von unterschiedlichen Bedingungen ab. Ein Beispiel für den Selbstbehalt der Eltern gegenüber dem Kind, das seine wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, finden Sie hier.

Der Unterhalt kann beschränkt oder versagt werden. Ein Beispiel ist das verschwiegene Kuckuckskind.

Hält man den Unterhaltstitel in der Hand und der Schuldner zahlt nicht, so bleibt nur die Zwangsvollstreckung, für die Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann.

Mit dem Unterhalt verwandt ist der familienrechtliche Ausgleichsanspruch.

Wenn es schnell gehen muss und der Schuldner sich weigert zu zahlen:

Hart und bewährt: Das 4-Punkte-Sofortprogramm gegen säumige Unterhaltsschuldner

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