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Paritätisches Wechselmodell: Anordnung durch das Gericht ist nicht möglich

Das OLG Jena hat entschieden, dass das Wechselmodell nicht im Wege der Aufenthaltsbestimmung angeordnet werden kann, auch nicht in Form einer Umgangsregelung, die das vorschreibt. Damit bewegt es auf einer Linie mit zahlreichen anderen Oberlandesgerichten.

Der Antragsteller hat die Anordnung des Wechselmodells angestrebt und ist damit über zwei Instanzen hinweg gescheitert.

Der gerichtlichen Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils steht – de lege lata – das Fehlen einer Rechtsgrundlage entgegen.

§ 1671 Abs. 1 BGB, gestattet dem Gericht lediglich die Übertragung der elterlichen Sorge und damit des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil: Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit 1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder 2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Eine Anordnung in Gestalt einer Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB kommt weder bei wortlautorientierter noch bei teleologischer Gesetzesauslegung in Betracht.

Insbesondere dient das Umgangsrecht gerade nicht dazu, eine gleichberechtigte (paritätische) Teilnahme beider Eltern am Leben des Kindes zu ermöglichen. Sinn und Zweck des Umgangsrechts liegt vielmehr darin, sich vom körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrecht zu erhalten sowie mittels der persönlichen Nähe einer Entfremdung vorzubeugen und dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen.

Das Umgangsrecht findet seine Grenze somit an dem Punkt, an dem seine Ausübung abweichend von der Bestimmung des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten zur Veränderung des Lebensmittelpunktes des Kindes durch Begründung eines zweiten Lebensmittelpunktes führen würde. Denn das Recht zur Entscheidung, wo das Kind sich gewöhnlich aufhält, ist kein Ausfluss des Umgangs-, sondern allein des Aufenthaltsbestimmungsrechts.

Für eine Analogie zu § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist kein Raum, weil die historische Normgenese gegen die Annahme einer Gesetzeslücke spricht.

Die periodisch wechselnde Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Eltern findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze. So bestimmt § 1671 Abs. 1 BGB, dass das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

Es gibt in rechtstatsächlicher Hinsicht derzeit keine hinreichend gesicherten humanwissenschaftlichen Erkenntnisse, wonach die erzwungene Anordnung eines Wechselmodells dem Kindeswohl förderlich ist.

Das Gelingen eines Wechselmodells setzt ein – im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu überprüfendes – hohes Maß an gegenseitiger Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Kindeseltern voraus.

Das Praktizieren eines Wechselmodells entspricht – allenfalls – dann dem Kindeswohl, wenn die Kindeseltern in der Lage sind, dessen Schwierigkeiten durch ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft zu reduzieren. Hierzu bedarf es ihrer beiderseitigen Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft. Denn regelmäßige Aufenthaltswechsel stellen insbesondere im Schulalltag höhere Anforderungen an die Eltern als ein Umgang lediglich in der Freizeit bzw. im Rahmen einer gelegentlichen Hausaufgabenbetreuung und Lernwiederholung. Zudem müssen beide ein möglichst einheitliches Erziehungskonzept entwickeln und zugleich die Erziehungsfähigkeit des anderen anerkennen. Das Wechselmodell verlangt damit deutlich mehr als nur ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen bzw. eine tragfähige soziale Beziehung. Darüber hinaus müssen die Eltern in der Lage sein, bestehende Konflikte einzudämmen und sich hochmotiviert an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren. Dies gelingt erfahrungsgemäß nur, wenn ein Grundkonsens zur Durchführung der wechselseitigen Betreuung und ein gemeinsamer Kooperationswille besteht.

Beschluss vom 12.09.2016, Aktenzeichen: 4 UF 678/15

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur. Es gibt aber eine Reihe von anderslautenden Entscheidungen. Lässt sich das Wechselmodell nicht durchsetzen, so muss ein möglichst großzügiger Umgang vereinbart werden.

Erfahren Sie mehr zu diesem Thema:

⇒ Elterliche Sorge

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