Düsseldorfer Tabelle 2023

Scheidungskosten und Steuern

Kosten der Scheidung von der Steuer absetzen?

Die Scheidung kostet Geld. Warum nicht den Fiskus an den Kosten beteiligen? Ja, das geht, hat das Finanzsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Soweit bekannt, ist es die erste Entscheidung eines Finanzgerichts zu dieser Frage, nachdem der Gesetzgeber im Jahr 2013 die einschlägige Vorschrift zu lasten der Betroffenen geändert hat.Grundlage der Entscheidung ist § 33 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes 2013 (EStG), die folgenden Wortlaut hat:

Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. (§ 33 EStG in der Fassung vom 26.6.2013)

Der Wortlaut des Gesetzes spricht nicht unbedingt für die steuerrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit der Scheidungskosten, da das Gesetz auf die Existenzgrundlage und die lebensnotwendigen Bedürfnisse abstellt.

Unter Existenzgrundlage i. S. v. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind nicht nur die materiellen, sondern auch die geistig-seelischen Bedingungen der menschlichen Existenz zu verstehen. Mithin dienen unmittelbar mit der Ehescheidung zusammenhängende Prozesskosten, mit denen die Beendigung der zerrütteten Ehe, einem Zustand mit verlorener seelischer Existenzgrundlage, angestrebt wird, der Sicherung der Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen und der Befriedigung seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen, führt das Finanzgericht aus.

Prozesskosten für Scheidungsfolgesachen sind keine Aufwendungen i. S. v. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG für die Führung eines Rechtsstreits ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen befriedigen zu können, auch wenn auf Antrag über die Scheidungsfolgesachen zusammen mit der Scheidung durch das Familiengericht entschieden wird, führt das Finanzgericht weiter aus.

Eine „Ja, aber“-Entscheidung. Die reine Scheidung bzw. deren Kosten sind demnach berücksichtigungsfähig, Folgesachen hingegen nicht, obwohl die erst recht die Existenzgrundlage berühren können, man denke an den Geschiedenenunterhalt oder den Zugewinnausgleich. Und man sich der Auseinandersetzung vor Gericht nicht entziehen kann, wenn die Gegenseite den Antrag stellt.

Ein Überblick über die Rechtsprechung

Für die steuerliche Absetzbarkeit der Scheidungskosten:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2014, Az. 4 K 1976/14

Die Revision ist beim Bundesfinzhof anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 66/14.

Ebenso entschieden hat das Finanzgericht Münster, Urteil vom 21. November 2014, Az. 4 K 1829/14 E.

Auch gegen diese Entscheidung wurde durch die Finanzverwaltung Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 81/14.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 15.03.2016, Az. 14 K 1861/15

Das Gericht hat die Revision zugelassen.

Beachte:

Die Rechtsprechung ist nicht eindeutig. Zwei Finanzgerichte haben haben anders entschieden.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2015, Az. 3 K 297/14

Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13.11.2014, Az. 2 K 1399/14 (rechtskräftig)

Fazit:

Auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs kommt es an!

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