Antrag auf Sozialleistungen

Ihr Fachanwalt für Sozialrecht aus Halle (Saale)

Antrag

Der Antrag ist wichtiger als man denkt. Fehler, die hier geschehen, wirken sich später aus, sind mitunter nicht mehr zu korrigieren.

Muss man einen Antrag stellen?

Die Behörde muss nur ausnahmsweise ohne Antrag tätig werden, zum Beispiel bei einem Anspruch auf Sozialhilfe. Tipp: Immer einen Antrag stellen.

Wo muss man den Antrag stellen?

Das regelt § 16 SGB I. Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. Nicht immer weiß man, welche Behörde zuständig ist. Dann stellt man sicherheitshalber bei mehreren Ämtern den Antrag, oft ist das erforderlich, wenn man zum Beispiel krank ist und nicht wissen kann, ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, Krankengeld oder Arbeitslosengeld besteht.

Anträge, die bei einer unzuständigen Behörde oder Gemeinde gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten und zwar durch die Behörde selbst. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei der unzuständigen Behörde eingegangen ist. Entscheidet man sich also für die falsche Behörde, ist der Antrag nicht verloren, aber natürlich verzögert sich die Bearbeitung. Deshalb sorgfältig arbeiten und gegebenenfalls mehrere Anträge stellen, auch wenn das mehr Aufwand erfordert.

Wie wird der Antrag gestellt?

Für den Antrag ist in der Regel keine bestimmte Form. Man spricht von der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens, § 9 SGB X. Mündliche, telefonische und elektronisch – per E-Mail – gestellte Anträge reichen also aus, soweit nicht im Einzelfall besondere Rechtsvorschriften für den Antrag eine bestimmte Form vorschreiben. Da die Schriftform nicht vorgeschrieben ist, ist auch ein nicht unterschriebener Antrag in der Regel wirksam. Sogar eine Antragstellung durch schlüssiges Verhalten kann im Einzelfall in Betracht kommen.

Was macht die Behörde mit dem Antrag?

Falls der Antrag nicht vollständig ist: Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden, § 16 SGB I.

Eine wirksame Antragstellung hängt insbesondere nicht von einer Verpflichtung ab, bestimmte Antragsvordrucke zu benutzen. Die Behörde darf also nicht formlose Anträge oder unvollständig ausgefüllte Antragsvordrucke zurückweisen, was aber in der Praxis immer wieder geschieht. Die Behörde muss Informationen entgegen nehmen. Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält, § 20 SGB X.

Den Antragsteller wiederum treffen Mitwirkungspflichten. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält,hat

  1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
  2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
  3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Soweit für diese Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen sie benutzt werden, § 60 SGB I.

Wer nicht mitmacht, wird bestraft, § 66 SGB I. Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

Aber: Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Die Behörde hat den Antrag abgelehnt? Sie wissen nicht weiter?

Der Gesetzgeber sieht zunächst einmal den Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung vor, der binnen eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden muss.

In der Regel enthält der Bescheid am Ende eine entsprechende Belehrung. Sie wird nur selten vergessen. Gelegentlich ist sie falsch. Die Widerspruchsfrist beträgt dann eine Jahr. Haben Sie jedoch die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage versäumt, so gibt es noch eine Hintertür.

Lesen Sie mehr zu diesem Thema:

⇒Wenn der Antrag abgelehnt wird – Widerspruch

⇒Wenn es schnell gehen muss – Eilverfahren

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