Eilantrag

Wenn es sehr schnell gehen muss

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Die Bearbeitung eines Widerspruchs kann Monate dauern. Bis über eine Klage entschieden wird, können Jahre vergehen. Solange kann man mitunter nicht warten, wenn die Leistungen existenzsichernd sind, wie zum Beispiel beim Arbeitslosengeld oder man aus gesundheitlichen Gründen dringend darauf angewiesen ist, wie zum Beispiel auf Medikamente oder eine Heilbehandlung. Deshalb gibt es Eilverfahren, im Juristendeutsch „Einstweilige Anordnung“ genannt, die dem Gericht die Möglichkeit geben, eine vorläufige Entscheidung zu treffen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Binnen weniger Tage oder Wochen erhält man eine Entscheidung und damit hoffentlich die gewünschte Leistung.

Soll der Gang zum Gericht erfolgreich sein, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt werden.

  • Ein Anspruch auf die beantragte Leistung muss bestehen. Ob das tatsächlich so ist, prüft das Sozialgericht summarisch, also überschlägig. Eine umfangreiche Beweisaufnahme ist nicht möglich. Man spricht vom Anordnungsanspruch.
  • Die Entscheidung der Behörde muss abgewartet werden, es sei denn, die Behörde entscheidet nicht angemessen zügig oder lehnt eine Entscheidung ab. Oft wird deshalb der Widerspruch vor der Behörde erhoben und parallel wird das Eilverfahren vor dem Sozialgericht eingeleitet.
  • Es muss ein Antrag bei der Behörde auf die Leistung gestellt werden. Andernfalls fehlt das Rechtschutzbedürfnis.
  • Letztlich muss ein Anordnungsgrund vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. So drückt sich der Gesetzgeber aus. Damit macht er deutlich, dass die Anordnung nur möglich ist, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag ab, ist die Beschwerde zum Landessozialgericht möglich.