Versicherungspflicht in der Sozialversicherung: Ja oder nein? Auf den Status kommt es an.

Das Gesetz kennt mehrere Alternativen:

  • die Plichtversicherung
  • die freiwillige Versicherung
  • die Versicherungsfreiheit

Das SGB IV enthält die wesentlichen Vorschriften.

Der Status ist aus mehreren Gründen von erheblicher Bedeutung. Für den Versicherten bzw. Auftragnehmer hängen davon die Ansprüche gegen die Sozialversicherung ab, wie Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und gesetzliche Unfallversicherung. Da die Versicherungspflicht qua Gesetz entsteht, kommt es darauf, ob Beiträge gezahlt werden nicht zwingend an. Neben dem Anspruch auf Leistungen geht darum, wer in welcher Höhe die Beiträge abführen muss. Und hier kommt der Auftraggeber bzw. Arbeitgeber ins Spiel.

Besteht Unsicherheit über den Versicherungstatus, kann man das klären lassen, notfalls auch vor dem Sozialgericht.

Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kann laut § 7a SGB IV auf zwei unterschiedliche Weisen erfolgen:

  • fakultativ auf Anfrage bzw. Antrag einer Person
  • obligatorisch von Amts wegen

Das Anfrageverfahren kann von jeder Person, die Zweifel an ihrem Sozialversicherungsstatus hat, oder von ihrem Arbeitgeber eingeleitet werden. Das obligatorische Verfahren wird hingegen in unterschiedlichen Situationen von Amts wegen eingeleitet, ohne dass die betreffende Person selber eine Überprüfung beantragt hat.

Aufmerksam wird die Behörde bei mitarbeitenden Familienangehörige, also Ehe- oder Lebenspartner sowie Abkömmlinge des Arbeitgebers. Auch Geschäftsführende Gesellschafter rufen das Amt auf den Plan.

Seit 2010 ist für die Ermittlung des Sozialversicherungsstatus in Zweifelsfällen ausschließlich die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig. Sie wurde als zentrale Stelle eingerichtet, deren sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen von allen Sozialversicherungsträgern anerkannt werden.