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Wechselmodell: Übertragung der Aufenthaltsbestimmung zur Umsetzung des Wechselmodells

Mit diesem Trick ermöglicht das OLG Jena die Durchsetzung des Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils.

Grundsätzlich gilt das Folgende:

Sind Eltern ungeachtet der beiderseits vorhandenen Erziehungsfähigkeit nicht in der Lage, zum Wohle des Kindes hinsichtlich der Bestimmung seines dauerhaften Aufenthalts zusammenzuwirken, ist zu entscheiden, auf welchen Elternteil die Aufenthaltsbestimmung zu übertragen ist.

Das Gericht hatte eine Regelung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu treffen, da die Beteiligten – wie sie mit ihren widerstreitenden wechselseitigen Anträgen zur elterlichen Sorge deutlich gemacht haben – nicht in der Lage sind, sich über den dauerhaften Aufenthalt des Kindes bei einem von ihnen zu einigen. Dabei hatte es gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Regelung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, für die kein Regel-Ausnahme-Verhältnis gesetzlich geregelt ist, ist im Wege einer Prognoseentscheidung zu prüfen, inwieweit beide Eltern uneingeschränkt zur Pflege und Erziehung des Kindes geeignet sind, ob ein Wille zur Kooperation besteht und ob keine sonstigen Gründe vorliegen, die es im Interesse des Kindeswohls gebieten, das Sorgerecht nur einem Elternteil zu übertragen. Ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten zwischen den Eltern ist Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Da eine Entscheidung über das Sorgerecht nur in dem Umfange erforderlich ist, wie die Eltern darüber streiten, ist hier nur die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater vonnöten. Im Übrigen hat es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu bleiben. Vorliegend ist festzustellen, dass die Parteien, ungeachtet der beiderseits vorhandenen Erziehungsfähigkeit, nicht in der Lage sind, zum Wohle des Kindes hinsichtlich der Bestimmung ihres dauerhaften Aufenthalts zusammenzuwirken. In einem zweiten Schritt ist sodann zu entscheiden, auf welchen Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist.

Das sind die typischen Überlegungen, die das Gericht anstellt, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht als ein Teil der elterlichen Sorge auf einen Elternteil übertragen werden soll.

Nun aber die Besonderheit dieser Entscheidung:

Entspricht das praktizierte Wechselmodell derzeit dem Wohl des Kindes, da es auf diese Weise am besten von beiden Elternteilen profitiert, begehrt die Kindesmutter aber dessen Beendigung, ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater zu übertragen, der eher Gewähr für die Beibehaltung des Wechselmodells bietet.

Nach den eingeholten Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien nicht in gleicher Weise erziehungsgeeignet für ihr Kind wären. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass auch nach Ansicht des Senats eine endgültige Entscheidung, bei welchem Elternteil das Kind in Zukunft seinen Lebensmittelpunkt haben sollte, derzeit nicht dem Kindeswohl dient. Die Beteiligten haben seit nunmehr annähernd zwei Jahren erfolgreich das Wechselmodell in der Weise praktiziert, dass das Kind im Wechsel jeweils eine Woche bei dem Vater und bei der Mutter lebt. Sowohl der Verfahrensbeistand als auch das Jugendamt haben mehrfach bestätigt, dass diese Praxis vom Kind. weitgehend reibungslos angenommen wird. Sie fühlt sich sowohl bei dem Vater als auch bei der Mutter sofort zuhause und angenommen. Trotz gelegentlicher Anpassungsschwierigkeiten des Kindes nach der jeweiligen Woche bei einem Elternteil wird die Beibehaltung des derzeitigen Wechselmodells von den Beteiligten befürwortet. Die Eltern haben sich in der Vergangenheit an die getroffenen Absprachen gehalten. Darüber hinaus hat das Kind. bei beiden Elternteilen nahezu identische Tagesabläufe, Rituale und Regeln, was dem Kind Sicherheit, Halt und Vertrauen gibt. Auch mit der Schilddrüsenerkrankung des Kindes gehen beide Elternteile gleichermaßen verantwortungsvoll um. Das praktizierte Wechselmodell entspricht daher derzeit dem Wohl des Kindes, da es auf diese Weise am besten von beiden Elternteilen profitiert.

Entgegen der bisher praktizierten Regelung begehrt die Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich mit dem Ziel, das Wechselmodell zu beenden und den Lebensmittelpunkt des Kindes bei sich zu begründen, ohne dass sie triftige Gründe angeführt hätte, die eindeutig für einen dauerhaften Verbleib des Kindes bei ihr sprechen.

Beschluss vom 22.08.2011, Aktenzeichen: 2 UF 295/11

Fazit:

Das ist für die Kindesmutter denkbar schlecht gelaufen. Sie wollte das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich allein und das Wechselmodell benden. Nicht ein Ziel hat sie erreicht. Ein sinnloser Streit. Besser, man regelt das Wechselmodell mit Hilfe der Mediation.

Zwar wird so das Wechselmodell nicht im Sinne eines vollstreckbaren Titels angeordnet. Aber das Gericht bindet auch den Elternteil (hier die  Mutter), der das Wechselmodell ablehnt. Sein Aufenthaltsbestimmungsrecht hat er so verloren. Und verhält er sich nicht kooperativ, so droht der Verlust der gemeinsamen elterlichen Sorge bzw. eine Einschränkung des Kontaktes mit dem Kind. Das Wechselmodell könnte dann auf den üblichen Umgang schrumpfen. Etwas, was die Kindesmutter in diesem Verfahren gewiss nicht wollte.

Erfahren Sie mehr zu diesem Thema:

⇒ Elterliche Sorge

⇒ Aufenthaltsbestimmung

⇒ Warum das Gericht das Wechselmodell nicht anordnen kann

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