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Wer entscheidet über den Namen des Kindes?

Was steht dazu im Gesetz?

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden, § 1928 BGB.

Dazu gehört unter anderem die Wahl des Vor- und Nachnamens des Kindes. Voraussetzung ist die gemeinsame elterliche Sorge, die in Praxis aber leicht zu erlangen ist, denn sie ist vom Gesetz als Regelfall vorgesehen und wird nur in seltenen Ausnahmefällen von den Gerichten abgelehnt.

Wie entscheidet das Familiengericht?

Das Familiengericht prüft neben allgemeinen Kindeswohlbelangen (1.) auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags (2.).

1. Das Kindeswohl

Bei der Änderung des Familiennamens handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, über die bei gemeinsamer Sorge – in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens nach § 1688 BGB – von den sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich nur gemeinsam entschieden werden kann. Die Entscheidung des Familiengerichts richtet sich nach dem Kindeswohl.

Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Wenn eine Bewahrung des gegenwärtigen Zustands als die bessere Konfliktlösung erscheint, genügt es, den Antrag zurückzuweisen.

2. Antrag auf Namensänderung

Gemeint ist damit ein Antrag nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, der bei der Verwaltungsbehörde gestellt wird. Am besten, man erkundigt sich bei seiner Gemeinde danach, wer dafür zuständig ist.

Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils aber nur vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist.

Es reicht daher nicht aus, dass die Namensänderung dem Kindeswohl dient. Eine Erforderlichkeit der Namensänderung liegt vielmehr erst vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Entsprechend der Intention des Gesetzgebers, das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteil nur unter erschwerten Voraussetzungen gegen dessen Willen zu durchtrennen, kommt der Namenskontinuität des Kindes zu dem anderen Elternteil ein hohes Gewicht zu.

Es müssen daher entweder durch die Beibehaltung des Namens schwerwiegende Nachteile für das Kind zu gewärtigen sein oder die Namensänderung muss für das Kind solche Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint. Lassen sich solche Gründe nicht feststellen, so gibt die Namenskontinuität den Ausschlag.

BGH, Beschluss vom 09.11.2016, Aktenzeichen: XII ZB 298/15

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