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Arbeitsunfall beim Kaffeetrinken – LSG Sachsen-Anhalt stärkt Arbeitnehmerrechte

Kann ein Sturz nach dem Verschlucken beim Kaffeetrinken ein Arbeitsunfall sein?

Ja – das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 22. Mai 2025 entschieden (Az. L 6 U 45/23). Das Urteil zeigt: Auch alltägliche Handlungen wie gemeinsames Kaffeetrinken können unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, wenn sie betrieblich veranlasst sind.


Der Fall: Hustensynkope mit schweren Folgen

Ein Vorarbeiter nahm an einer verpflichtenden Arbeitsbesprechung im Baucontainer teil. Wie üblich wurde dabei gemeinsam Kaffee getrunken – zum Teil vom Arbeitgeber gestellt. Beim Trinken verschluckte sich der Mann, verließ hustend den Raum, verlor kurzzeitig das Bewusstsein und stürzte auf ein Metallgitter. Ergebnis: eine offene Nasenbeinfraktur.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall zunächst ab – mit der Begründung, Kaffeetrinken sei eine private Tätigkeit. Das Sozialgericht Magdeburg folgte dieser Argumentation. Erst in der Berufung vor dem LSG bekam der Arbeitnehmer Recht.


Das Urteil: Kaffeetrinken kann versicherte Tätigkeit sein

Das LSG Sachsen-Anhalt stellte fest:

  • Betrieblicher Zusammenhang: Das Kaffeetrinken fand während einer verpflichtenden Besprechung statt, diente der Förderung von Betriebsklima, Aufmerksamkeit und Leistungsfähigkeit.
  • Kein rein privater Zweck: Die Handlung war Teil einer betrieblichen Übung – nicht bloßes Durstlöschen.
  • Unmittelbare Unfallursache: Das Verschlucken und der Sturz standen in engem sachlichen Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit.
  • Schutz auch bei alltäglichen Handlungen: Selbst unspektakuläre Vorgänge sind versichert, wenn sie betrieblich geprägt sind.

Bedeutung für Arbeitnehmer und Versicherte

Dieses Urteil verdeutlicht:

  • Auch „Nebentätigkeiten“ am Arbeitsplatz können versichert sein, wenn sie organisatorisch in den Arbeitsablauf eingebunden sind.
  • Die Ablehnung der Berufsgenossenschaft ist nicht immer endgültig – Widerspruch und Klage können erfolgreich sein.
  • Für den Versicherungsschutz nach SGB VII kommt es entscheidend auf den sachlichen Zusammenhang an.

Ihr Vorteil mit anwaltlicher Unterstützung

Wenn Ihr Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft abgelehnt wurde, sollten Sie unbedingt prüfen lassen, ob sich ein Widerspruch oder eine Klage lohnt. Gerade bei Fällen wie:

  • Arbeitsunfall beim Kaffeetrinken oder Essen
  • Unfall während einer Besprechung
  • Sturz im Betrieb bei alltäglichen Handlungen
  • Ablehnung durch die Berufsgenossenschaft

… ist die Erfolgschance oft höher, als Sie denken.


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