GdB 70 und Merkzeichen H erstritten: Erfolgreiche Klage gegen das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ein zu niedriger Grad der Behinderung kann für Betroffene und ihre Familien erhebliche Nachteile haben. Besonders bei Kindern mit Entwicklungsstörungen, geistigen Beeinträchtigungen oder erheblichen Verhaltensauffälligkeiten ist die richtige Bewertung häufig schwierig. Behörden erkennen die tatsächlichen Einschränkungen nicht immer vollständig an.
In einem von mir geführten Verfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau konnte für einen minderjährigen Mandanten ein wichtiger Erfolg erreicht werden: Das Gericht verpflichtete das Land Sachsen-Anhalt, den Grad der Behinderung rückwirkend ab Antragstellung mit GdB 70 festzustellen. Außerdem musste das Merkzeichen H für Hilflosigkeit anerkannt werden.
Ausgangspunkt: Behörde erkannte zunächst nur GdB 30 an
Der Mandant litt unter erheblichen Entwicklungs- und Verhaltensauffälligkeiten. Er besuchte eine Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung und erhielt Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegegrad 3.
Trotz dieser erheblichen Einschränkungen stellte das Landesverwaltungsamt zunächst lediglich einen GdB von 30 fest. Die beantragten Merkzeichen wurden abgelehnt.
Nach Erhebung des Widerspruchs wurde der GdB zwar auf 50 erhöht. Die beantragten Nachteilsausgleiche, insbesondere das Merkzeichen H, wurden aber weiterhin nicht anerkannt.
Hiergegen wurde Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben.
Das Sozialgericht: Nicht nur Diagnosen, sondern die tatsächlichen Auswirkungen zählen
Das Sozialgericht stellte in seiner Entscheidung deutlich heraus, dass es im Schwerbehindertenrecht nicht allein auf Diagnosen ankommt. Entscheidend ist vielmehr, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen konkret auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken.
Das Gericht folgte im Wesentlichen dem eingeholten kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachten. Danach lagen bei dem Mandanten eine leichte Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen sowie erhebliche soziale Anpassungsschwierigkeiten vor. Diese Einschränkungen wirkten sich in Schule, Alltag, Kommunikation und sozialem Verhalten erheblich aus.
Das Gericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass die Behinderung nicht nur mit einem GdB von 50, sondern mit einem GdB von 70 zu bewerten ist.
Merkzeichen H: Hilflosigkeit bei erheblichen Verhaltens- und Entwicklungsstörungen
Besonders wichtig war die Anerkennung des Merkzeichens H. Das Merkzeichen H steht für Hilflosigkeit. Es kann unter anderem dann in Betracht kommen, wenn ein Kind wegen seiner Behinderung in erheblichem Umfang auf Hilfe, Anleitung, Überwachung oder Unterstützung angewiesen ist.
Das Sozialgericht stellte fest, dass beim Mandanten lang andauernde erhebliche Einordnungsschwierigkeiten vorlagen. Die Einschränkungen waren nach Auffassung des Gerichts mit schweren kindlichen Entwicklungs- und Verhaltensstörungen vergleichbar. Deshalb waren die Voraussetzungen für das Merkzeichen H erfüllt.
Damit wurde die Behörde verpflichtet, neben dem GdB von 70 auch das Merkzeichen H festzustellen.
Warum sich ein Widerspruch oder eine Klage lohnen kann
Der Fall zeigt, dass Bescheide im Schwerbehindertenrecht sorgfältig geprüft werden sollten. Gerade bei Kindern mit Entwicklungsstörungen, geistigen Beeinträchtigungen, Autismus-Spektrum-Störungen, ADHS, Verhaltensauffälligkeiten oder erheblichen Problemen in Schule und Alltag wird der GdB häufig zu niedrig angesetzt.
Auch Merkzeichen wie H, G, B oder aG werden nicht selten abgelehnt, obwohl die tatsächlichen Einschränkungen eine genauere Prüfung erfordern.
Wichtig ist dabei eine sorgfältige Auswertung der medizinischen Unterlagen, Schulberichte, Pflegeunterlagen, Befundberichte und Gutachten. Entscheidend ist nicht nur, welche Diagnose gestellt wurde, sondern welche konkreten Auswirkungen die Behinderung im Alltag hat.
Was Betroffene tun sollten
Wer einen Bescheid über den Grad der Behinderung oder über Merkzeichen erhält, sollte die Entscheidung nicht ungeprüft hinnehmen. Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann innerhalb der Frist Widerspruch eingelegt werden. Wird auch der Widerspruch zurückgewiesen, kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Gerade wenn ein Kind dauerhaft auf Hilfe, Anleitung oder Beaufsichtigung angewiesen ist, sollte geprüft werden, ob ein höherer GdB oder das Merkzeichen H in Betracht kommt.
Rechtsanwalt für Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht
Ich vertrete Mandantinnen und Mandanten bundesweit in Verfahren wegen der Feststellung eines Grades der Behinderung und der Anerkennung von Merkzeichen. Dazu gehören insbesondere Verfahren gegen Versorgungsämter und Landesverwaltungsämter.
Wenn Sie der Meinung sind, dass der GdB zu niedrig festgestellt wurde oder ein Merkzeichen zu Unrecht abgelehnt wurde, prüfe ich Ihren Bescheid und vertrete Sie im Widerspruchsverfahren sowie vor dem Sozialgericht.