Lange getrennt, doch nicht geschieden – das kann teuer werden!

Diese Erfahrung musste ein Lottospieler machen, der mit seinem Pech den Bundesgerichtshof beschäfigte. Warum, weiß man nicht genau, aber er lebte von seiner Frau bereits 8 Jahre getrennt, ohne dass einer von beiden die Scheidung eingereicht hätte. Dann traf ihn das Lottoglück und er gewann fast 1.000.000 EUR. Der Betrag wurde durch zwei geteilt, weil der Ehemann inzwischen eine neue Lebensgefährtin hatte, mit der er eine Tipgemeinschaft bildete. So blieben ihm immerhin knapp 500.000 EUR. Nur zwei Monate später stellte er seinen Scheidungsantrag. Seine Ehefrau wollte an dem Gewinn angemessen beteiligt werden, zur Hälfte. Sie verlangte 242.000 EUR Zugewinnausgleich, was der Ehemann nicht hinnehmen wollte.

So ging der Rechtsstreit durch die Instanzen, bis hinauf zum BGH. Das Medienecho war enorm. Lesen Sie dazu auf SPIEGEL ONLINE. Der BGH gab der Frau recht. Der Mann muss 242.000 EUR und die Verfahrenskosten zahlen.

Der Gewinn fällt in den Zugewinnausgleich, urteilte der BGH. Allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründe noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Gleiches gelte für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft habe, weil das Recht des Zugewinnausgleichs, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterscheide. Auch eine Gesamtschau dieser beiden Umstände führe nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sei.

Fazit:

Will man Pflichten gegenüber dem anderen Ehegatten vermeiden, reicht die Trennung allein noch nicht. Dazu ist immer die Scheidung erforderlich. Das gilt nicht nur, wie in diesem Fall für den Zugewinn, sondern insbesondere auch für Unterhalt im Erbrecht.

BGH, Beschluss vom 16.10.2013, Az. XII ZB 277/12