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Rentenversicherung muss Befundbericht selbst einholen

Die Rentenversicherung darf die Einholung ärztlicher Auskünfte, meist geht es dabei um Befundberichte, nicht auf ihre Versicherten verlagern, so hat es das Sozialgericht Dresden am 15.04.2019 mit Gerichtsbescheid zum Aktenzeichen S 22 R 261/19 entschieden.

Das SG Dresden hat entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung von ihren Versicherten nicht verlangen darf, erforderliche ärztliche Auskünfte auf eigene Kosten selbst zu beschaffen.

Sie sei zur Ermittlung des Gesundheitszustandes bei der Entscheidung über einen Rehabilitationsantrag von Amts wegen verpflichtet, so das Sozialgericht. Das ergibt es aus § 20 SGB X. Man nennt das den Amtsermittlungsgrundsatz. Allerdings nimmt man das bei der Deutschen Rentenversicherung damit nicht immer so genau. Ich kann das aus meiner Praxis bestätigen.

Worum geht es in dem Fall?

Der 29 Jahre alte Kläger arbeitet in einer Kinderkrippe. Er beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wegen orthopädischer Beschwerden eine Rehabilitationsmaßnahme. Die Rentenkasse lehnte den Antrag ohne nähere Begründung ab. Im Widerspruchsverfahren forderte sie den Kläger auf, Unterlagen seiner behandelnden Ärzte beizubringen. Kosten für die Erstellung medizinischer Unterlagen könne sie nicht erstatten. Den Widerspruch hatte sie später ohne weitere Ermittlungen zurückgewiesen. Eine Rehabilitationsleistung sei nicht erforderlich.

Das SG Dresden hat diese Entscheidung aufgehoben und der Rentenversicherung aufgegeben, ihrer Pflicht zur Ermittlung des Gesundheitszustandes von Amts wegen nachzukommen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Rentenversicherung nicht befugt, die Ermittlungen auf den Versicherten zu verlagern. Es sei rechtswidrig, dem Kläger aufzugeben, die erforderlichen ärztlichen Auskünfte auf eigene Kosten selbst zu beschaffen. Von einem Versicherten könne die Rentenversicherung nur verlangen, seine behandelnden Ärzte zu benennen und sie von der Schweigepflicht zu entbinden. Einholen müsse die Rentenversicherung die ärztlichen Auskünfte selbst. Sie habe auch die Kosten dafür zu tragen. Zudem habe nur der Versicherungsträger die Möglichkeit, die Übersendung der Befundberichte durch den Arzt erforderlichenfalls zu erzwingen.

Fazit:

Sollte die Deutsche Rentenversicherung oder ein andere Behörde ihnen die eigenen Aufgaben übertragen wollen, dann verweisen Sie auf diese Entscheidung.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 2/2019 v. 29.04.2019

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