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Corona: Arbeitgeber kann Urlaub bei Kurzarbeit kürzen

So hat es das Bundesarbeitsgericht am 30.11.2021 entschieden und die Revision der Arbeitnehmerin zurückgewiesen, Aktenzeichen 9 AZR 225/21.

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen, so das BAG. Das betrifft die sogenannte Kurzarbeit Null, wenn also für eine gewissen Zeit, in dem Fall mehrere Monate nicht gearbeitet wird.

Die Klägerin arbeitet als Verkäuferin. Arbeitgeber und Klägerin trafen eine Vereinbarung über die Kurzarbeit.

Anmerkung: Ohne Vereinbarung ist keine Kurzarbeit möglich. Aber die Hürden für eine wirksame Vereinbarung sind hoch.

So war die Klägerin über längere Zeit hinweg von der Arbeitspflicht befreit. Später berechnete der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch neu und kürzte ihn wegen des Arbeitsausfalls. An der tatsächlich geleisteten Arbeit orientierte er sich dabei. Damit war die Klägerin nicht einverstanden. Um 2,5 Urlaubstage wurde über drei Instanzen gestritten, Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht entschieden schon gegen die Verkäuferin und auch vor dem Bundesarbeitsgericht hatte sie keinen Erfolg.

Betroffen von der Entscheidung sind sicherlich tausende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Eine unbefriedigende Entscheidung, wenn man bedenkt, dass Kurzarbeit zwar vereinbarten werden muss, aber Antgestellte letztlich kaum eine Wahl haben. Neben den Einkommenseinbußen, die mit der Kurzarbeit einher gehen, droht nun noch die Kürzung des Urlaubs. Ist die Vereinbarung der Kurzarbeit unwirksam, könnte es anders aussehen.

Die Entscheidung ist noch nicht mit den Urteilsgünden veröffentlicht.

Berufungsinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 – 6 Sa 824/20 – Entscheidung im Volltext

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