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Corona: Freistellung möglich?

Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unbezahlt freistellen oder Kurzarbeit anordnen?

Diese Frage ist einerseits praktisch einfach zu handhaben, da sich das Problem mit Hilfe der ausgeweiteten Regelungen zum Kurzarbeitergeld zumindest zum Teil beheben lässt. Für bis zu 12 Monate erhalten Kinderlose 60 % ihres Nettoeinkommens und wer ein Kind hat, bekommt 67 %. Zum Teil nur ist damit das wirtschaftliche Problem behoben, denn es fehlen 33 – 40 % des letzten Lohns. Der Arbeitgeber kann den Lohn aufstocken, wie das in vielen Betrieben bereits üblich ist.

Kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit anordnen?

Nein, das kann er nicht. Notwendig ist eine Vereinbarung die ausdrücklich, also zum Beispiel schriftlich getroffen werden kann und sollte. Auch schlüssiges Verhalten ist möglich, indem der Arbeitnehmer die Situation einfach hinnimmt. Lehnt der Arbeitnehmer ab, kommt eine betriebsbedingte Kündigung in Frage, ggf. auch eine Änderungskündigung. Wann empfiehlt sich die Änderungskündigung? Wenn nicht das gesamte Arbeitsverhältnis gekippt werden soll, sondern nur einzelne Bedingungen, zum Beispiel die wöchentliche Arbeitszeit.

Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, so ist dessen Mitbestimmungsrecht tangiert wegen der vorübergehenden Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz und § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz. Daneben kann auch im Tarifvertrag etwas geregelt sein.

Kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Freistellung bei fortlaufender Bezahlung verlangen?

Und wie ist es umgekehrt? Kann der Arbeitnehmer der Arbeit einfach fernbleiben, obwohl es genug Arbeit gibt? Sei es wegen der Angst vor Ansteckung oder weil die Kinderbetreuung anders nicht möglich ist.

Einfach nicht auf Arbeit gehen, funktioniert nicht. Der Arbeitgeber muss sich aber um den Schutz vor Infektionen kümmern.

Wird die Quarantäne behördlich angeordnet, sodass man aus diesem Grund zuhause bleiben muss, kann das Infektionsschutzgesetz helfen. Es gibt einen Anspruch auf Entschädigung, welcher sich nach dem Verdienstausfall bemisst, § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz.

Ist der Kindergarten zu oder der Hort in der Schule, dann hilft auch das Infektionsschutzgesetz. Voraussetzung ist die Anordnung der Schließung durch eine Behörde. Anspruch auf die Entschädigung haben nur die sorgeberechtigten Eltern oder auch die Pflegeeltern. Es darf keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind geben, was der Arbeitnehmer nachweisen muss. Das gilt für Kinder bis zum 12. Geburtstag. Ausnahmen gibt es für behinderte Kinder, die wegen der Behinderung auf Hilfe angewiesen sind. Kompensiert wird der Verdienstausfall, § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz.

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