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Haftung in der Pflege

Wie verhalte ich mich als Angehöriger, wenn ich einen Pflegefehler bei der ambulanten Pflege oder in einer Pflegeinrichtung vermute?

Meist, aber nicht immer wird die Pflege fachgerecht und nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen geleistet.

Vielmehr, als die Befürchtung, dass etwas schiefgelaufen ist, hat man am Anfang oft nicht. Wer ist also mein Gegenüber? Das ist der Vertragspartner, mit dem die Vereinbarung über die Pflegeleistungen geschlossen worden ist.

Wie gelange ich an die notwendigen Unterlagen?

Ein Beispiel: Ein Dekubitus lässt sich meist, aber nicht immer verhindern. Ist der Dekubitus also trotz fachgerechter Pflege entstanden (dann keine Haftung) oder ist die Ursache eine unzulängliche Pflege (dann Haftung)? Man sieht der Erkrankung die Ursache nicht an. Zuerst sollte man das Problem dokumentieren und zwar gründlich. Das können Fotos sein, aber auch ein Gedächtnisprotokoll.

Was ist eine Pflegedokumentation?

Die Pflege muss durch den Leistungserbringer dokumentiert werden. Das ist in unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen geregelt und wird durch die Rechtsprechung immer wieder bestätigt. Die sogenannte Pflegedokumentation enthält wichtige Angaben:

  • Patientenstammblatt
  • Pflegeanamnese
  • Biografieblatt
  • Sammlung ärztlicher Anordnungen bzw. Therapiemaßnahmen
  • Medikamentenplan
  • Pflegeplanung
  • Pflegebericht mit Beurteilung der Ergebnisse der pflegerischen Maßnahmen
  • Durchführungsnachweis
  • Zusatzblätter: Schmerzerfassung, Wunddokumentation, Diät, Fieberkurve, Trinkprotokoll

Wer hat Anspruch auf Einsicht in die Pflegedokumentation?

Die Patienten, aber auch deren Angehörige – wenn eine Vollmacht besteht – sowie die Erben haben Anspruch auf Einsicht in die Pflegedokumentation. Die Pflegedokumentation unterliegt der Schweigepflicht, weshalb eine Entbindung von Schweigepflicht notwendig ist, sofern nicht der Patient selbst den Anspruch geltend macht. Gemeint sind damit Angehörige oder der Rechtsanwalt. Erben müssen vermögensrechtliche Interessen nachweisen.

Wie wird der Anspruch durchgesetzt?

Man wendet sich an den Leistungserbringer und vereinbart einen Termin zur Einsicht beim Leistungserbringer. Da das selten ausreichen wird, muss im Vorfeld über die Anfertigung von Kopien oder eine elektronische Kopie gesprochen werden. Oft wird die Übersendung von Kopien ausreichend sein, sodass man sich den Besuch beim Leistungserbringer sparen kann. Zu klären sind dann nur noch die Kosten, die bezahlen muss, wer die Kopien haben will. Die sollte man sich vor der Übersendung mitteilen lassen.

Wird Einsicht oder die Übersendung von Kopien abgelehnt, steht der Weg zum Gericht offen.

Hilfe, ich verstehe die Unterlagen nicht!

Wenn die Kopien vollständig sind, ist man grundsätzlich so schlau, wie der Leistungserbringer. Allerdings fehlt dem Laien das pflegerische Fachwissen, um die Pflegedokumentation auswerten und Pflegefehler aufspüren zu können. An dieser Stelle hilft der Gesetzgeber mit den § 115 SGB XI in Verbindung mit § 66 SGB V: Die Gesetzliche Krankenversicherung unterstützt den Patienten insbesondere mit folgenden Leistungen:

  • Prüfung der von den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität
  • Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern mit Einwilligung der Versicherten
  • Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den MDK
  • Abschließende Gesamtbewertung aller vorliegenden Unterlagen

Läuft alles wie geplant, gelangt man so zu wertvollen Erkenntnissen, die man für das weitere Vorgehen nutzen kann. Der vermutete Pflegefehler kann sich zerschlagen. Man kann, wenn die Vermutung gestützt wird, mit dem Leistungserbringer bzw. der Haftpflichtversicherung über den Anspruch und dessen Höhe verhandeln. Gelingt das nicht, kann eine Klage erhoben werden. Beachte: Die Einschätzung der GKV ist nicht rechtsverbindlich im Sinne eines Urteils. Sie liefert aber wichtige Anhaltspunkte und hilft bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten einer möglichen Klage.

Hier ein Urteil des OLG Jena, das ich für eine Mandantin erstritten habe, die in einer stationären Pflegeeinrichtung einen schweren Dekubitus erlitten hat. Scherzensgeld: 15.000 EUR!

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