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Krankengeld im Ausland

Fast fünf Jahre hat der Streit darüber gedauert, ob der Mandant, der im Jahr 2014 arbeitsunfähig war und Krankengeld bei seiner gesetzlichen Krankensicherung bezogen hat, für ganze fünf Tage nach Dänemark fahren kann, ohne für die diese Zeit seinen Anspruch auf Krankengeld zu verlieren.

Nach Ansicht der Krankenkasse natürlich nicht. Sie verwies auf § 16 SGB V. Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten, heißt es dort. Die Zustimmung hat die Krankenkasse verweigert, also kein Krankengeld.

Das hat der Mandant nicht auf sich sitzen lassen und Widerspruch erhoben. Der brachte nichts. Es folgte für ihn der Weg vor das Sozialgericht Halle (Saale). Das Gericht gab der Krankenkasse Recht, 1 : 0 für die Krankenkasse. Pech für Mandat und Anwalt. Also weiter! Es folgte das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. Dort sah man das Ganze anders, Ausgleich 1 : 1. Urteil vom 19.04.2018, Az. L 6 KR 97/17 Damit wiederum war die Krankenkasse nicht einverstanden und zog nach Kassel vor das Bundessozialgericht. Das Bundessozialgericht hat die Revision zurückgewiesen, Endstand 2 : 1 für Mandant und Anwalt. Die Geduld zahlt sich also aus.

Terminsbericht des BSG zu diesem Fall

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