Krankenversicherung muss Antrag schnell bearbeiten

Per Gesetz sind die gesetzlichen Krankenkassen schon seit Februar 2013 verpflichtet, Anträge auf Leistungen der Mitglieder schneller zu bearbeiten. Ausreden helfen nicht.

Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung.

Kann die Krankenkasse diese Fristen nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet.

Fazit:

Die Krankenversicherung ist an die 3- bzw. 5-Wochenfrist gebunden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dem Betroffenen schriftlich ein hinreichender Grund für die Verzögerung mitgeteilt wird. Was ein hinreichender Grund im Einzelfall ist, darüber werden die Gerichte in Zukunft sicher öfter entscheiden müssen.

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