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Zuschläge für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht

Was ist das? Wieviel muss Arbeitgeber zahlen? Und wo findet man etwas dazu?

Was ein Sonntag ist oder ein Feiertag, dass ist klar. Die Feiertage findet man im Feiertagsgesetz. In jedem Bundesland gibt es eines. Dort kann man zum Beispiel nachlesen, ob der Ostersonntag einfach nur ein Sonntag ist oder auch ein gesetzlicher Feiertag. Letzteres ist nur im Land Brandenburg der Fall. Maßgeblich ist das Feiertagsgesetz, welches für die Arbeitsstätte gilt.

Aber wann beginnt die Nacht und wann endet sie? § 2 des Arbeitszeitgesetzes legt fest, dass Nachtzeit die Zeit von 23 bis 06 Uhr ist, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. Nach dem Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren, § 6. Das heißt, es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf einen Zuschlag für die Nachtarbeit oder einen Freizeitausgleich. Zur Höhe äußert sich der Gesetzgeber allerdings nicht. Fazit: Es gibt etwas, aber das Gesetz ist unscharf.

Das Bundesarbeitsgericht hat schon vor einigen Jahren entschieden, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit besteht, Urteil vom 11.01.2006, Az.: 5 AZR 97/05.

Welche Rechtsgrundlagen gibt es?

Arbeitsvertrag: Schön, wenn man dort etwas findet.
Tarifvertrag: Es gibt allgemeinverbindliche Tarifverträge, die wie ein Gesetz gelten. Und gibt Verträge, die zwischen den Tarifpartnern abgeschlossen werden. Man muss jeweils prüfen, ob der eigene Arbeitsvertrag dazu passt.
Betriebliche Übung: Schonmal davon gehört? War immer wieder Thema beim Weihnachtsgeld. Gilt genauso für Zuschläge. Der Arbeitgeber zahlt wiederholt, vorbehaltlos Sonn- und Feiertagszuschläge. So dürfen MitarbeiterInnen davon ausgehen, dass die Zuschläge auch in Zukunft bezahlt werden.
Betriebsvereinbarung: Darüber weiß der Betriebsrat Bescheid.

Bitte beachten: Die Zuschläge für Nacht- und Sonntags-/Feiertagsarbeit können addiert werden, wenn beides zusammenfällt.

Wieviel wird gezahlt?

Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht, weshalb in den anderen oben genannten Grundlagen suchen muss. Arbeitgeber orientieren sich oft am Einkommenssteuergesetz, wo in § b die steuerfreien Zuschläge geregelt sind:

  • Nachtarbeit 25 %
  • Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 %
  • Sonntagsarbeit 50 %Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 %
  • Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 %

Anmerkung: Weder der 24. noch der 31. Dezember sind gesetzliche Feiertage. Dennoch bleiben die Zuschläge steuerfrei.

Nachtarbeit nach dieser Vorschrift ist die Arbeit in der Zeit von 20 bis 6 Uhr. Als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages. Das Steuerrecht ist also zumindest an dieser Stelle recht großzügig.

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