Arbeitsgericht Leipzig: Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch bei teilweiser Erwerbsminderungsrente
Das Arbeitsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 14.01.2026 – Az. 13 Ca 1252/25 Pa – entschieden, dass das Arbeitsverhältnis einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin nicht automatisch aufgrund des Bezugs einer teilweisen Erwerbsminderungsrente endet, selbst wenn ein Tarifvertrag eine entsprechende Regelung enthält .Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Einschränkungen – insbesondere für schwerbehinderte Menschen.
Der zugrundeliegende Sachverhalt
Die Klägerin ist seit vielen Jahren bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Sie ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt.
Aufgrund erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen erhielt sie mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 01.11.2024 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, befristet bis zum 31.12.2027.
Der Arbeitgeber berief sich daraufhin auf § 37 Abs. 3 des Manteltarifvertrages der Deutschen Post AG (MTV) und teilte mit, dass kein leidensgerechter Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung stehe. Das Arbeitsverhältnis sei daher zum 28.02.2025 beendet.
Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin Klage.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Leipzig
Das Arbeitsgericht Leipzig gab der Klage vollständig statt.
Das Gericht stellte fest: Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht aufgrund von § 37 Abs. 3 MTV zum 28.02.2025 beendet worden.
Keine automatische Beendigung bei Erwerbsminderungsrente
Das Gericht stellt klar, dass der Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.
Auch tarifvertragliche Regelungen dürfen nicht schematisch angewendet werden.
Nach § 37 Abs. 3 MTV ist der Arbeitgeber vielmehr verpflichtet,
- nach Zugang des Rentenbescheides
- konkret zu prüfen,
- ob dem Arbeitnehmer entsprechend seiner verbliebenen Leistungsfähigkeit
- eine Teilzeitbeschäftigung angeboten werden kann.
Erst wenn eine solche Beschäftigung tatsächlich nicht möglich ist und dies nachvollziehbar dargelegt wird, kommt eine Beendigung überhaupt in Betracht.
Veraltetes BEM reicht nicht aus
Im vorliegenden Fall stützte sich der Arbeitgeber im Wesentlichen auf ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) aus dem Jahr 2023.
Das Arbeitsgericht machte deutlich:
Ein 1½ Jahre zurückliegendes BEM kann nicht als Grundlage für die Entscheidung über eine Beendigung nach Zugang eines Rentenbescheides dienen.
Der Arbeitgeber hätte erneut prüfen müssen,
- welche Tätigkeiten aktuell in Betracht kommen,
- ob organisatorische Anpassungen möglich sind,
- und ob eine Beschäftigung in Teilzeit realisierbar wäre.
Eine pauschale Berufung auf frühere Gespräche genügt nicht.
Frühere Teilzeitbeschäftigung spricht gegen „Unmöglichkeit“
Besonders bedeutsam war im Verfahren, dass die Arbeitnehmerin bereits zuvor in Teilzeit beschäftigt war.
Im Jahr 2020 wurde die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf 15 Stunden reduziert, unter anderem im Bereich der Sortierung. Teilzeitbeschäftigung war damit im Betrieb tatsächlich praktiziert worden .
Das zeigt:
Wer Teilzeit bereits umgesetzt hat, kann sich später nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass eine Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich ausgeschlossen sei.
Auch dieser Umstand sprach deutlich gegen die Argumentation des Arbeitgebers.
Besonderer Schutz schwerbehinderter Menschen (§ 175 SGB IX)
Von zentraler Bedeutung ist zudem der besondere Schutz schwerbehinderter Menschen.
Nach § 175 SGB IX bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes –
auch dann, wenn die Beendigung nicht durch Kündigung, sondern durch eine tarifliche auflösende Bedingung erfolgen soll.
Eine solche Zustimmung lag im entschiedenen Fall nicht vor.
Bereits aus diesem Grund konnte das Arbeitsverhältnis rechtlich nicht wirksam beendet werden .
Viele Arbeitgeber übersehen diesen Punkt – mit erheblichen rechtlichen Folgen.
Bedeutung des Urteils für die Praxis
Das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig stärkt die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern deutlich:
- Eine teilweise Erwerbsminderungsrente beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch
- Tarifliche Regelungen ersetzen keine konkrete Einzelfallprüfung
- Frühere Teilzeitmodelle sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen
- Schwerbehinderte Menschen genießen einen besonders hohen gesetzlichen Schutz
- Ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist eine Beendigung regelmäßig unwirksam
Gerade bei langjährigen Arbeitsverhältnissen ist besondere Sorgfalt erforderlich.
Fazit
Das Urteil zeigt eindrucksvoll:
Arbeitnehmer sollten eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einer Erwerbsminderungsrente niemals ungeprüft hinnehmen.
In vielen Fällen bestehen gute rechtliche Möglichkeiten, sich erfolgreich gegen eine solche Beendigung zu wehren.
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