staircase-274614_1920

Arbeitsunfähig oder erwerbsunfähig? Wo liegt der Unterschied?

Was versteht man unter diesen Begriffen?

Der Begriff der im Gesetz nicht definierten Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (BSG, Urteil vom 11.0 5. 2011, Aktenzeichen: B 5 R 54/10 R).

Das Gegenstück dazu ist die Erwerbsminderung. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Daneben gibt es noch die teilweise Erwerbsminderung, wenn die mögliche Arbeitszeit zwischen drei und sechs Stunden liegt.

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann (§ 2 Abs. 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie).

Worin unterscheiden sich beide Begriffe?

Wenn man so will, ist Arbeitsunfähigkeit die kleine Schwester der Erwerbsminderung.

Die Arbeitsunfähigkeit stellt ab nur auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, die Erwerbsminderung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Das geht sehr viel weiter. Eine lange Arbeitsunfähigkeit, die trotz intensiver ärztlicher Behandlung nicht behoben werden kann, ist ein Indiz für eine Erwerbsminderung, mehr nicht. Beides kann zugleich vorliegen.

Was muss ich beachten?

Die Arbeitsunfähigkeit löst den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen, § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz bzw. Krankengeld für weitere 72 Wochen, § 48 SGB V aus. Insgesamt sind so 78 Wochen möglich. Diese Leistungen können meist unkompliziert in Anspruch genommen werden und sind deshalb die schnelle Hilfe.

Liegt Erwerbsunfähigkeit vor, besteht ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie wird befristet oder unbefristet gewährt.

Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann mehr verlängert werden, auch für längstens je drei Jahre. Nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren, wird die Rente unbefristet gewährt. Wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wird die Rente sofort unbefristet gezahlt, § 102 SGB VI.

Warum ist das wichtig?

Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, § 101 SGB VI. Für die ersten sechs Monate der Erwerbsminderung gibt es also nichts, wenn die Rente befristet wird. Besonders unangenehm, wenn während dieser Zeit kein Geld von einer anderen Seite fließt, also Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Dann fehlt auch der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung. Deshalb immer darauf achten, dass die Befristung wirklich rechtmäßig ist. Andernfalls Widerspruch und Klage.

Vor dem Antrag auf Erbwerbsminderungsrente muss man wissen, wie hoch die Rente sein wird. Die Rentenversicherung gibt Auskunft. Sind Arbeitslosengeld oder Krankengeld höher, kann man mit dem Antrag auf Rente noch warten.

Wie geht das BSG damit um?

Das können Sie hier nachlesen.

Ähnliche Beiträge

zum Thema

Kurzarbeitergeld: Voraussetzungen für eine Rückforde ...

Mehr erfahren

Schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50: ...

Mehr erfahren

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Neuer Anspruch b ...

Mehr erfahren

Schwerbehinderung: Kündigungsschutz für schwerbehind ...

Mehr erfahren