Widerspruch

Ihr Fachanwalt für Sozialrecht aus Halle (Saale)

Widerspruch

Die Behörde lehnt mit Bescheid die Leistung bzw. ganz oder zum Teil ab, dann erheben Sie den Widerspruch. Beachten Sie Form und Frist. Fachanwalt für Sozialrecht hilft.

Mit dem Widerspruch kann man die Behöde zwingen, sich nochmals mit der ablehnenden Entscheidung auseinander zu setzen. Muss eine Entscheidung sehr schnell ergehen, kann ein Eilverfahren beim Sozialgericht angestrengt werden.

Beachtet werden muss die Frist von einem Monat, binnen derer der Widerspruch bei der Behörde eingegangen sein muss. Die Frist beginnt mit dem Zugang beim Betroffenen, nicht schon mit dem Datum, das im Bescheid angegeben ist. Im Zweifel muss die Behörde nachweisen, wann dem Betroffenen der Bescheid zugegangen ist.

Aber: Der Betroffene muss nachweisen, dass sein Widerspruch rechtzeitig bei der Behörde eingegangen ist. Deshalb den Widerspruch immer so versenden, dass der Nachweis möglich ist, zum Beispiel durch Einschreiben/Rückschein oder per Fax vorab und das Original des Widerspruchs anschließend mit einfachem Brief. Rückschein bzw. Sendebericht gut aufheben.

Damit der Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat, sollte er begründet werden. Einen Zwang zur Begründung gibt es jedoch nicht. Auch unbegründete Widersprüche müssen überprüft werden. Die Erfolgsaussichten sind dann aber gering. Um Argumente für die Begründung zu finden, hilft die Akteneinsicht, die bei der Behörde beantragt werden kann. Den Betroffenen wird die Verwaltungsakte nicht übersandt. Möglich ist die Übersendung der Akte in die Kanzlei des Rechtsanwalts.

Am Ende der Überprüfung steht der Widerspruchsbescheid. Die Behörde kann dem Widerspruch abhelfen, sie kann ihn aber auch zurückweisen, was in der Regel der Fall ist. Dann bleibt nur noch die Klage zum Sozialgericht. Auch wenn vor dem Sozialgericht kein Anwaltszwang besteht, sollte dieser Weg nur mit juristischem Beistand beschritten werden.

In nur 4 Schritten den Widerspruch verfassen.

1. Schritt – Rechtsbehelfsbelehrung beachten.

Die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides gut durchlesen. Dort steht, bei welcher Behörde der Widerspruch erhoben wird. § 36 SBG X: Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren.

Anmerkung: Das Gesetz verwendet die Forumulierung „Rechtsbehelfsbelehrung“. Geläufig ist aber auch die Bezeichnung „Rechtsmittelbelehrung“.

Doch dabei treten oft schon die ersten Probleme auf.

Was ist ein Bescheid? Nicht immer ist das auf den ersten Blick zu erkennen. Verwaltungsakt (so die Bezeichnung des Gesetzgebers für den Bescheid) ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Bloße Mitteilungen regeln nichts, sind also kein Bescheid. Ist man sich nicht sicher, sollte man den Widerspruch erheben und klären, wie das Schreiben der Behörde zu verstehen ist. Die Bezeichnung des Schreibens als „Bescheid“ ist nicht zwingend erforderlich. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, so ändert das den Charakter ebenfalls nicht, es bleibt ein Bescheid. Entscheidend ist immer der Inhalt. Bescheide, die mit solchen Mängeln behaftet sind, werden dennoch rechtskräftig.

2. Schritt – Frist für den Widerspruch beachten.

Frist beachten! Sie beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchs. § 37 Abs. 1 SGB X: Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Der Verwaltungsakt muss nicht zwingend schriftlich sein, mündlich ist ausreichend.

Für den schriftlichen Bescheid gilt folgendes: Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen, § 37 Abs. 2 SGB X. Das Problem liegt also bei der Behörde.

Tip: Niemals die Frist bis zum Ende ausreizen. So kann der Widerspruch nicht verfristet sein.

Problem: Der Bescheid enthält keine Rechtsbehelsbelehrung. Fehlt die Belehrung, so beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr.

3. Schritt – Wie wird der Widerspruch begründet?

Den Widerspruch nach dem Muster unten formulieren.

Hinweis: Eine Pflicht zur Begründung des Widerspruchs besteht nicht, aber es ist sinnvoll, wenn man mit dem Widerspruch seine Beweggründe mitteilt. Die Behörde muss auch ohne Begründung den Bescheid nochmals vollständig prüfen und gegebenenfalls ändern.

Hier finden Sie das Muster eines Widerspruchs

4. Schritt – Für den fristgemäßen Zugang des Widerspruchs sorgen.

Stellen Sie sicher, dass der Widerspruch rechtzeitig die Behörde erreicht. Entscheidend ist auch hier der Zugang. Im Zweifel müssen Sie den Zugang beweisen. Deshalb den Widerspruch vorab per Fax (Sendeprotokoll aufheben) oder per Einschreiben übersenden. Sie können ihn auch persönlich abgeben. Lassen Sie sich die Abgabe quitieren.

Wieviel Zeit hat die Behörde?

Die Behörde prüft nun den Widerspruch, wie lange, das hat der Gesetzgeber geregelt: Als angemessene Frist gilt die Dauer drei Monaten, § 88 Abs. 2 SGG. Diese Frist ist nicht starr, sondern es kann Abweichungen geben, wenn zum Beispiel umfangreiche Ermittlungen erforderlich sind, wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Sollte die Frist nicht eingehalten werden, so kann man die Untätigkeitsklage mit dem Ziel erheben, die Behörde zur raschen Bearbeitung des Widerspruchs zu zwingen.

Lesen Sie mehr zu diesem Thema:

⇒Wenn Sie das Widerspruchsverfahren nicht abwarten können – Eilverfahren

⇒Wenn der Widerspruch erfolglos ist – Klage

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