Die Rente wegen Schwerbehinderung ist eine interessante Alternative zur Erwerbsminderungsrente, denn der Anspruch besteht auch, wenn man nicht erwerbsgemindert ist.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
§ 236 SGB VI regelt das. Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- das 63. Lebensjahr vollendet haben,
- bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Es gibt Übergangs- und Vertrauensschutzregeln, die ebenfalls beachtet werden müssen. Vielen Menschen steht also der Weg zur Altersrente wegen Schwerbehinderung offen.
Der Vorteil liegt auf der Hand. Zwar kommt die Rente wegen Schwerbehinderung nur für Menschen jenseits des 60. bzw. 63 Geburtstags in Frage.
Die Rente erhält aber auch, wer nicht erwerbsgemindert ist.
Voraussetzung ist lediglich die Feststellung der Schwerbehinderung. Die Feststellung ist meist einfacher zu erlangen als die Feststellung der Erwerbsminderung. Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Im Arbeitsrecht reicht hingegen ein Grad der Behinderung von 30 aus, um Nachteilsausgleich zu beanspruchen. Der Antrag wird beim Versorgungsamt gestellt und durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen.
Da die Schwerbehinderung oft mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit einhergeht, kann der Anspruch auf beide Renten gegeben sein, die natürlich nur alternativ geleistet werden. Dann können Sie sich von Ihrem Rentenversicherungsträger ausrechnen lassen, welche Rente für Sie günstiger ist.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis beantragt haben und der Grad der Behinderung liegt unter 50, erheben Sie den Widerspruch, da ihnen sonst der Anspruch auf die Rente wegen Schwerbehinderung entgeht, aber auch die weiteren zahlreichen Nachteilsausgleiche, wie ein verbesserter Kündigungschutz, Steuervergünstigungen usw..
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