Sozialhilfe

Ihr Fachanwalt für Sozialrecht aus Halle (Saale)

Sozialhilfe

Die Sozialhilfe umfasst die Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Sie ist im 12. Sozialgesetzbuch geregelt. Sie ist keine Versicherungsleistung, weshalb es immer auf den individuellen Bedarf ankommt.

Ein Antrag ist nicht immer erforderlich, § 18 SGB XII. Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Man sollte aber immer den Antrag stellen, wenn man einen Anspruch auf die Sozialhilfe haben könnte.

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die die Altersgrenze erreicht haben und Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicher­ stellen können.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze angehoben. Die Tabelle finden sie in § 41 Abs. 2 SGB XII.

Die Sozialhilfe umfasst die Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Sie ist im 12. Sozialgesetzbuch geregelt. Sie ist keine Versicherungsleistung, weshalb es immer auf den individuellen Bedarf ankommt.

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die die Altersgrenze erreicht haben und Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicher­ stellen können.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze angehoben. Die Tabelle finden sie in § 41 Abs. 2 SGB XII.

Folgende Leistungen werden erbracht:

  1. Regelbedarf
  2. Kosten der Unterkunft sowie Heizkosten
  3. Mehrbedarfe
  4. Einmalige Bedarfe
  5. Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
  6. Beiträge für die Vorsorge
  7. Bedarfe für Bildung und Teilhabe
  8. Hilfen zur Gesundheit
  9. Hilfe zur Pflege
  10. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Erfahren Sie mehr zu diesem Thema:

⇒ Wie erhalten EU-Ausländer Sozialhilfe?

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