Muss ich meinen Arbeitgeber informieren, wenn ich Rente wegen Erwerbsminderung beantrage?
Es gibt keine gesetzliche Pflicht dazu. Erfahren wird der Arbeitgeber davon, wenn der Antrag auf Erwerbsminderungsrente im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagement Management (BEM) gestellt wird. Allerdings hat der Bescheid, mit dem Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt wird, Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Darüber muss der Arbeitgeber informiert werden. Je nachdem wie die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung ausfällt, ändert sich das Arbeitsverhältnis, es ruht oder es wird beendet.
Wird Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt, dann stellt sich die Frage, was mit dem anderen Teil geschieht. Teilweise Erwerbsminderungsrente erhält man, wenn das quantitative Leistungsvermögen auf 3 bis unter 6 Stunden am Tag herabgesunken ist. Wer also nur noch knapp 6 Stunden am Tag arbeiten kann, hat den Anspruch auf die teilweise Erwerbsminderungsrente und kann die verbleibende Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Wer zuvor einer vollschichtigen Tätigkeit nachgegangen ist, kann also mit seinem Arbeitgeber über eine Teilzeitbeschäftigung reden. Je nachdem wie hoch das Einkommen ausfällt, wird es bei der Rente angerechnet. Die Freibeträge kann man im Bescheid der Deutschen Rentenversicherung nachlesen.
Ähnlich verhält es sich mit der Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie befristet gewährt wird. Dieser Anspruch besteht, wenn das tägliche Leistungsvermögen auf unter 3 Stunden herabgesunken ist, was die Frage aufwirft, was man mit der restlichen Zeit macht. Auch hier wäre eine Teilzeitbeschäftigung denkbar, über die man mit dem Arbeitgeber reden muss. Denkbar ist aber auch, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezuges der Rente wegen voller Erwerbsminderung ruht. Automatisch beendet wird es dadurch jedoch nicht. Etwas anderes kann gelten, wenn die Befristung sich mit dem Beginn der gesetzlichen Altersrente überschneidet oder die Rente wegen voller Erwerbsminderung unbefristet gewährt wird.
Hat man einen Anspruch auf Anpassung des Arbeitsvertrages?
Es stellt sich die Frage, ob man Anspruch auf die Anpassung des Arbeitsvertrages an die Erwerbsminderungsrente hat bzw. an die eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Grundlage ist der Arbeitsvertrag, der mit dem Arbeitgeber geschlossen wurd, also die darin festgehaltenen Arbeitsbedingungen und auch die Dauer der Arbeitszeit. Verhandeln kann sich lohnen, denn es kann auch im Interesse des Arbeitgebers liegen, die Arbeitskraft wenigstens noch für eine gewisse Anzahl von Stunden in Anspruch zu nehmen.
Im Vorteil sind schwerbehinderte Menschen. Sie haben gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung nach § 164 SGB IX. Deshalb lohnt es sich immer, den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung beim Versorgungsamt zu stellen und sich mit einer abschlägigen Entscheidung nicht zufrieden zu geben. Neben dem Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung gibt es einen deutlich verbesserten Kündigungsschutz und ab einem GdB von 50 auch einen Anspruch auf Zusatzurlaub von 5 Tagen im Jahr.