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Beendet die Erwerbsminderungsrente das Arbeitsverhältnis?

Es kommt darauf an, in welcher Form die Erwerbsminderungsrente bewilligt wird und was dazu im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart ist. Folgende Varianten sind denkbar:

Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung unbefristet

In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis, wenn das als auflösende Bedingung im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart ist (BAG, Urteil vom 10.12.2014, Az. 7 AZR 1002/12). Ist das nicht der Fall, dann muss der Arbeitsvertrag auf andere Art beendet werden, also durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag.

Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung befristet

In diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet, es ruht nur und wird nach dem Ende der Befristung fortgesetzt, wenn die Erwerbsminderungsrente entfallen sollte. Das hat das BAG in dieser Entscheidung auch klargestellt.

Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung unbefristet, aber mit dem Vorbehalt der Überprüfung der Rentenberechtigung

Auch dann wird das Arbeitsverhältnis bei einer entsprechenden Vereinbarung aufgelöst, da eine Aufhebung des Rentenbescheids bei Wiedereintreten der Leistungsfähigkeit von mehr als 3 Stunden täglich nur ausnahmsweise in Betracht komme.

Rente befristet wegen teilweiser Erwerbsminderung

Hier wird es schwierig. Liegt nur eine teilweise Erwerbsminderung vor, ist der Beschäftigte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch in der Lage, zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Das ist noch eine Menge Zeit, die der Arbeitnehmer gewinnbringend verwerten. Da die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt, macht man von dieser Möglichkeit gern Gebrauch.

Zunächst ist wieder der Blick in den Tarif- und den Arbeitsvertrag erforderlich. Mitunter ist dort das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart, so zum Beispiel in § 33 TVöD. Darüber hinaus kann jeder Beschäftigte unabhängig vom Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach § 241 Abs. 2 BGB vom Arbeitgeber die Prüfung der Möglichkeit der Beschäftigung unter Berücksichtigung seines verbliebenen Leistungsvermögens verlangen. Das setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Umsetzung auf einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz verlangt und dem Arbeitgeber mitteilt, wie er sich seine weitere Beschäftigung vorstellt. Unter Umständen kann es geboten sein, auf den Wunsch des Beschäftigten nach einer Vertragsanpassung einzugehen. Das gilt insbesondere dann, wenn anderenfalls dem Beschäftigten die Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht mehr möglich ist (BAG, Urteil vom 17.03.2016, Aktenzeichen: 6 AZR 221/15).

Bei behinderten Menschen, so das BAG weiter, ist bei der Anwendung des § 241 Abs. 2 BGB auch die in Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf normierte Verpflichtung des Arbeitgebers, angemessene Vorkehrungen zu treffen, die den behinderten Menschen die weitere aktive Ausübung ihres Berufes ermöglichen, zu berücksichtigen.

Wer also womöglich einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat, sollte immer auch einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung stellen. Das verbessert die Aussichten im Erwerbsleben deutlich. Man kommt in den Genuss des besseren Kündigungsschutzes, § 168 SGB IX. Wird nur ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt, dann kann man einen Antrag auf Gleichstellung stellen, § 2 SGB IX in Verbindung mit § 151 SGB IX.

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