Schwerbehinderung

Lassen Sie sich die Nachteilsausgleiche nicht entgehen

Für Menschen mit Schwerbehinderung hat der Gesetzgeber ein eigenes Rechtsgebiet zu deren Schutz geschaffen.

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt.

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

Warum ist das so wichtig?

Zum Schutz der behinderten Menschen gibt es eine Reihe von Vorschriften, die dem Nachtteilsausgleich dienen. Das heißt, es gibt eine Reihe von Leistungen, auf die man einen Anspruch hat, wenn die Schwerbehinderung festgestellt ist,

Der GdB kann mit einem Verwaltungsverfahren festgestellt werden. Daneben gibt es eine Reihe von Merkzeichen, die – einzeln oder mehrere – zuerkannt werden können. Informieren Sie sich den GdB bei Diabetis.

Erforderlich ist immer ein Antrag! Das Versorgungsamt trifft über den Antrag eine Entscheidung und erlässt einen Bescheid, der angefochten werden kann. Wer mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, sollte dagegen Widerspruch erheben. Auch, wenn die Frist versäumt wurde, gibt es Rettung.

Ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen wirksam?

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf gemäß der §§ 85, 91 Abs. 1 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts und die zu erhalten, ist nicht leicht. Die Zustimmung muss bei Zugang der Kündigung vorliegen. Sonst verstößt die Kündigung gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB. Stimmt das Versorgungsamt zu, erheben Sie dagegen Widerspruch.

Hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits einen Bescheid über seine Schwerbehinderteneigenschaft erhalten oder wenigstens rechtzeitig (das heißt vor Zugang der Kündigung) einen entsprechenden Antrag beim Versorgungsamt gestellt, steht ihm der Sonderkündigungsschutz nach den §§ 85 ff. SGB IX auch dann zu, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Antragstellung keine Kenntnis hatte. Deshalb den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung stellen!

Wird der Antrag abgelehnt, kann man gegen die Ablehnung Widerspruch erheben.

Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn die Schwerbehinderung offensichtlich ist oder der Schwerbehinderte bereits vor Ausspruch der Kündigung den Arbeitgeber über seine körperlichen Beeinträchtigungen und über seine beabsichtigte Antragstellung beim Versorgungsamt informiert hat. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen.

Beachte:

Auch wenn die Kündigung womöglich rechtswidrig ist, ohne Kündigungsschutzklage geht es nicht. Will sich der Arbeitnehmer auf die Rechtswidrigkeit berufen, muss die Klage zum Arbeitsgericht erhoben werden. Es gilt die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz. Binnen dieser Frist muss der Arbeitnehmer entscheiden, ob er gegen die Kündigung vorgehen will. Sie beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Meist ist das der Einwurf in den Hausbriefkasten oder die Übergabe durch den Arbeitgeber. Dann muss schnell der Termin beim Anwalt vereinbart werden.

Fazit:

Befindet sich ein Behinderter in dieser Situation, sollte er schnell über das weitere Vorgehen entscheiden und sich beraten lassen. Hat man sich um alles gekümmert, steht die Behinderung fest oder ist die Gleichstellung in trockenen Tüchern, ist die Kündigung oft rechtswidrig. Das ist eine gute Grundlage für die Fortsetzung des Arbeitsverhälnisses oder eine ordentliche Abfindung.

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⇒ Arbeitslosengeld I nach Erwerbsminderungsrente

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