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Mein Arbeitgeber verlangt, dass ich Erwerbsminderungsrente beantrage: Darf er das?

Aus Sicht des Arbeitgebers eine preiswerte Möglichkeit zur Verabschiedung gesundheitlich angeschlagener Mitarbeiter. Spart er sich doch so die Abfindung. Deshalb wird gern Druck aufgebaut und Mitarbeiter verunsichert.

Was also tun, wenn man in diese Situation gerät?

Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass ein Mitarbeiter einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellt. Er kann den Antrag auch nicht für den Mitarbeiter stellen, also über dessen Kopf hinweg. Im Gegenteil: Den Arbeitgeber trifft eine Fürsorgepflicht, wenn es einem Mitarbeiter nicht gut geht. Man nennt das Betriebliches Eingliederungsmanagement oder kurz BEM. Von manchen Arbeitgebern falsch verstanden wird in diesem Rahmen der Mitarbeiter vor die Wahl gestellt, Erwerbsminderungsrente beantragen oder am besten selbst kündigen. Darauf nicht eingehen, denn das BEM schützt Mitarbeiter.

Nach § 167 Abs. 2 SGB IX gilt folgendes:

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen.

Einzige Voraussetzung ist also Arbeitsunfähigkeit vom mehr als sechs Wochen im Jahr. Die Schwerbehinderung ist keine Voraussetzung.

Wie das BEM abläuft, ist im Gesetz nicht in Gänze geregelt. Das hängt ab vom Einzelfall. Im Handwerk sieht es anders aus als im Büro. An einige Eckpunkte sollte man denken:

  1. Der Arbeitgeber leitet das BEM ein, meist mittels einer Einladung zum Erst-Gespräch; weitere Gespräche folgen in der Regel
  2. Der Arbeitgeber muss auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinweisen
  3. Der Arbeitgeber muss die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzuziehen, wenn Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen
  4. Für den Mitarbeiter ist die Teilnahme freiwillig, er kann eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen
  5. Entzieht sich der Mitarbeiter dem BEM, spielt das dem Arbeitgeber in die Karten
  6. Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen
  7. Eigene medizinische Unterlagen kann der Mitarbeiter zur Verfügung stellen, muss das jedoch nicht
  8. Beendet ist das BEM, wenn die zuvor festgelegten Ziele erreicht sind oder feststeht, dass die Ziele nicht erreichbar sind

Das BEM zwingt den Arbeitgeber auch zur Suche nach einem leidensgerechten Arbeitsplatz, allerdings ist auch der Mitarbeiter gefordert. Lehnt der Mitarbeiter den Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab, rechtfertigt das die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nicht. Kündigt der Arbeitgeber dennoch, so bestehen gute Erfolgsaussichten vor dem Arbeitsgericht. Beachten Sie unbedingt, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben werden muss. Eile ist also geboten und man muss die Frist nicht bis zum letzten Tag ausreizen.

In Frage kommt eine sogenannte personenbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber muss das Arbeitsgericht davon überzeugen, dass Kündigungsgründe existieren. Als Mitarbeiter ist man so in einer komfortablen Situation.

Rentenversicherung lehnt Erwerbsminderungsrente ab?

Wenn Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, kann es passieren, dass der Antrag abgelehnt wird. Sie haben das Recht auf Widerspruch (Dieser Link führt zum Muster-Widerspruch) und Klage.

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