Nachteilsausgleich

Warum die Feststellung des GdB und der Merkzeichen so wichtig ist

Der Gesetzgeber hat eine ganze Reihe von Vorschriften in unterschiedlichen Gesetzen erlassen, die die Nachteile durch die Behinderung kompensieren sollen. Man spricht vom Nachteilsausgleich. Deshalb lohnt sich der Kampf um die Anerkennung eines GdB fast immer.

Steuervorteile

§ 33b Einkommensteuergesetz bietet Steuervorteile für behinderte Menschen, wenn der GdB mindestens 25 beträgt. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Man spricht vom Behinderten-Pauschbetrag.

Kündigungsschutz

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen kommen in den Genuss eines verbesserten Kündigungschutzes. Die Kündigungsfrist beträt mindestens vier Wochen. Längere Kündigungsfristen, nach dem Gesetz, Tarif- oder Arbeitsvertrag gehen aber vor.

Das Integrationsamt muss der Kündigung zustimmen, sonst ist sie unwirksam. Wichtig: Die Kündigungschutzklage muss innerhalb von drei Wochen, ab dem Zugang der Kündigung erhoben werden. Ausnahme: Soweit die Kündigung der Zustimmung des Integrationsamtes bedarf, läuft die Frist zur Klageerhebung erst von der Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamtes an den Arbeitnehmer.

Zusatzurlaub

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.

Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.

Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung. Geregelt in § 125 SGB IX.

Gesetzliche Krankenversicherung

Der gesetzlichen Krankenversicherung können als freiwillilg versichertes Mitglied beitreten schwerbehinderte Menschen, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen, § 9 SGB V. Beachte: Davon machen die Krankenkassen Gebrauch, weil behinderte Menschen mit hohen Kosten verbunden sind, so die Befürchtung. Man muss sich also vorab informieren.

Kinder sind ohne Altersgrenze familienversichert, wenn sie als behinderte Menschen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind bereits familienversichert war.

Zuzahlungen zur ärztlichen Behandlung

Bei vielen Behinderten liegt auch eine chronische Erkrankung vor. Dann reduziert sich die Zuzahlung zur ärztlichen Behandlung.

Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Abweichend davon die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Absatz 1 SGB V genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben. Das ergibt sich aus § 62 SGB V.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Träger der Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten Buches sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 40 des Neunten Buches, § 16 SGB VI. Dieser Bereich ist ausgesprochen komplex. Eine Beratung ist immer erforderlich, wenn Probleme auftreten. mehr…

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Die Schwerbehindertenrente ermöglicht den Betroffenen einen früheren Rentenbeginn, als üblich, geregelt in §§ 37, 236 a SGB VI.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme angehoben.

Wann die Rente in Anspruch genommen werden kann und wie hoch die Abschläge sind hängt also vom Alter ab.

Wohngeld

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen, § 17 Wohngeldgesetz:

1.500 EUR für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100 oder von wenigstens 80 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege
1.200 EUR für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von unter 80 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege

Merkeichen G

  • unentgeltliche Beförderung im Straßenverkehr, § 147 SGB IX
  • unentgeltliche Beförderung des Handgepäcks u. a., § 145 Abs. 2 SGB IX
  • Kfz.-Steuerermäßigung, § 3 a Abs. 2 und 3 KraftStG
  • Mehrbedarf i.H.v. 17% bei Grundsicherung wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit (Sozialhilfe), § 30 Abs. 1 SGB XII

Merkzeichen aG

  • Befreiung von der Kfz.-Steuer, § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz
  • blauer EU-Parkausweis, der das Parken an vielen Stellen erlaubt, an denen es eigenlich verboten ist, § 46 StVO
    • an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist
    • im Bereich des Zonenhalteverbots (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden
    • im Bereich des Zonenhalteverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
    • an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit über die zugelassnene Zeit hinaus angeordnet ist
    • in Fußgängernzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit
    • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung
    • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden
    • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern

sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden

  • eigener besonders gekennzeichneter personenbezogener Stellplatz für den PKW, § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO

Der Freistaat Thüringen hat eine umfangreiche Broschüre zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsplatz und zum Nachteilsausgleich veröffentlicht.

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