Reha und Teilhabe

Ergänzt zahlreiche andere Leistungen

Im Mittelpunkt steht der behinderte Mensch. Selbstbestimmung statt Bevormundung. Anstelle von Fürsorge und Versorgung tritt die selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in den Vordergrund. Das Wunsch- und Wahlrecht der Berechtigten ist bei Leistungen zur Teilhabe ausdrücklich geregelt. Weiß das Ihre Versicherung noch nicht, dann sind Sie hier richtig.

Das betrifft folgende Bereiche:

  1. medizinische Rehabilitation
  2. Teilhabe am Arbeitsleben
  3. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
  4. ergänzende Leistungen

1. medizinische Rehabilitation

Diese Leistungen sind vorwiegend in § 26 SGB IX geregelt. Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um

  • Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder
  • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere – das heißt, die Aufzählung ist nicht abschließend –

  • Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln
  • Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder
  • Arznei- und Verbandmittel
  • Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie
  • Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung
  • Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel)
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie

2. Teilhabe am Arbeitsleben

Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, heißt es in § 33 SGB IX. Die Vorschrift beinhaltet zahlreiche sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe, so dass man mit ihr allein recht wenig anfangen kann.

Der Gesetzgeber hat die Leistungen deshalb konkretisiert. Sie umfassen insbesondere – das heißt, die Aufzählung ist nicht abschließend:

  • Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
  • Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung
  • individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung
  • berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen
  • berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden
  • Gründungszuschuss
  • sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten

Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt. In diesem Fall werden diverse Kosten übernommen.

Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme

  • der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig ist
  • der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten umfassen auch

  • Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
  • den Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des behinderten Menschen oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung für behinderte Menschen
  • die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes
  • Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können
  • Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und
  • Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang

3. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen, § 55 SGB IX. Sie umfassen insbesondere – das heißt, die Aufzählung ist nicht abschließend:

  • Versorgung mit anderen als den in § 31 genannten Hilfsmitteln oder den in § 33 genannten Hilfen
  • heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind
  • Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen
  • Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt
  • Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht
  • Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten
  • Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben

4. ergänzende Leistungen

§ 44 SGB IX regelt die ergänzenden Leistungen:

  • Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe
  • Beiträge und Beitragszuschüsse: KV, PV, AV, RV, UV
  • ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen
  • ärztlich verordneter Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung
  • Reisekosten
  • Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten