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Erwerbsminderungsrente trotz negativer Gutachen

Die Sachverständigen haben sich gegen den Mandanten verschworen, so schien es. Die behandelnden Ärzte sind auf seiner Seite und natürlich sein Anwalt. Eine brisante Gemengelage, typisch für den Streit vor dem Sozialgericht um die Rente. Langwierig und nervenaufreibend.

Im Widerspruchsverfahren hat die Deutsche Rentenversichserung ein Gutachten eingeholt. Das war bereits im Jahr 2018. Der Mandant ist schon seit 2015 krankgeschrieben. Chronische Schmerzen und eine Depression sind die Hauptursachen. Dennoch meinte der Sachverständige, der zahlreiche Diagnosen gestellt hat, eine Erwerbsminderung liege nicht vor. Die DRV hat sich der Einschätzung – das wundert nicht – angeschlossen und das Widerspruchsverfahren war verloren.

Man trifft sich also vor dem Sozialgericht wieder. Das Gericht hat diverse Befundberichte eingeholt. Es gibt auch Reha-Berichte. Die Berichte sprechen für die Erwerbsminderung. Es wirde deutlich, dass trotz jahrelanger und intensiver Behandlung sich der Zustand des Mandanten nicht besserte. Anschließend wird ein weiterer Gutachter beauftragt. Im Gegensatz zu den Ärzten sieht der einen recht gesunden Kläger und so fällt auch dieses Gutachten zu ungunsten des Mandanten aus. Einige zweifelhafte Aussagen enthält das Gutachten, welches später noch ergänzt wird.

Am Untersuchungstag habe der Kläger eine allenfalls leichte Depression geboten, heißt es im Gutachten. Hoch problematisch, weil man daraus nicht einfach den Schluss ziehen kann, die Depression sei immer leicht. Erstens ist gerade bei psychischen Erkrankungen nicht jeder Tag gleich. Es gibt bessere und schlechetere. Und zweitens wird in den Befundberichten immer eine schwerere Depression beschrieben. Von mittel- bis schwergradig ist die Rede. Weil die Ärzte den Mandanten länger und besser kennen, hat ihre Einschätzung ein hohes Gewicht. Nur kurz hat der Sachverständige den Mandanten gesehen.

Weiter heißt im Gutachten, dass Therapieoptionen nicht ausgeschöpft seien. Für den Gutachter ein Argument gegen die Erwerbsminderung. Ist es aber nicht, wie Rechtsprechung wiederholt entschieden hat. Dazu finden Sie mehr unter Die Behandlungsfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit stehen der Erwerbsunfähigkeit nicht im Wege.

Hinzu kamm ein Problem, welches in den Gutachten nicht angesprochen wird: Das langwirige Krankheitsgeschichte des Mandanten weist auf weitere zahlreiche Arbeitsunfähigkeitszeiten in der Zukunft hin. Eine Frage, die schon das BSG (Aktenzeichen B 13 R 107/12 B) beschäftigt hat:

Das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit kann dann zu einer Erwerbsminderung führen, wenn feststeht, dass die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit so häufig auftritt, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein „vernünftig und billig denkender Arbeitgeber“ zu stellen berechtigt ist, sodass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist.

Darauf hat das Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Ein Argument, dem sich die DRV nicht verschlossen hat. So konnte eine Vereinbarung über die Erwerbsminderungsrente getroffen werden. Sie reicht nicht zurück bis zum Antrag, den Nachweis zu führen ist nicht möglich. Aber dafür gibt es die Rente, obwohl die Gutachten so ungünstig ausgefallen sind.

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