Merkzeichen G trotz Übergewicht: Bundessozialgericht stärkt die Rechte schwerbehinderter Menschen
Auch starkes Übergewicht kann bei der Zuerkennung des Merkzeichens G eine entscheidende Rolle spielen. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 11. Juni 2026 (B 9 SB 1/25 R) klargestellt. Für schwerbehinderte Menschen, deren Gehfähigkeit durch mehrere Erkrankungen und erhebliches Übergewicht eingeschränkt ist, ist diese Entscheidung von besonderer Bedeutung.
Der Fall: Nur wenige hundert Meter mit Rollator möglich
Der Kläger litt an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Hierzu gehörten insbesondere eine Kniegelenksarthrose, Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie erhebliches Übergewicht.
Bei einer Körpergröße von 1,72 Metern und einem Gewicht von 137 Kilogramm bestand eine sogenannte Adipositas per magna, also eine besonders schwere Form des Übergewichts.
Der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers war bereits mit 60 festgestellt worden.
Seine Gehfähigkeit war erheblich eingeschränkt. Selbst mit einer Gehstütze oder einem Rollator konnte er nur noch etwa 200 bis 300 Meter zurücklegen. Bereits nach ungefähr 100 Metern musste er eine Pause einlegen.
Dennoch lehnte das Versorgungsamt die Feststellung des Merkzeichens G ab.
Unterschiedliche Entscheidungen der Sozialgerichte
Das Sozialgericht Stade gab dem Kläger zunächst Recht. Es berücksichtigte, dass seine Gehfähigkeit durch das Zusammenwirken verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen erheblich eingeschränkt war.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sah dies anders.
Mit Urteil vom 20. August 2025 (L 13 SB 31/24) hob es die Entscheidung des Sozialgerichts auf.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts beruhte die eingeschränkte Gehfähigkeit im Wesentlichen auf dem erheblichen Übergewicht. Die orthopädischen Funktionsbeeinträchtigungen seien für sich betrachtet nicht schwerwiegend genug, um das Merkzeichen G zu rechtfertigen.
Dagegen legte der Kläger Revision ein – mit Erfolg.
Das Bundessozialgericht widerspricht
Mit Urteil vom 11. Juni 2026 (B 9 SB 1/25 R) hob das Bundessozialgericht die Entscheidung des Landessozialgerichts auf. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G.
Das Gericht stellte klar, dass es nicht darauf ankommt, ob eine bestimmte einzelne Erkrankung für sich genommen bereits die Voraussetzungen des Merkzeichens G erfüllt.
Entscheidend ist vielmehr, ob die vorhandenen Behinderungen und ihre funktionellen Auswirkungen im Zusammenwirken zu einer erheblichen Einschränkung der Gehfähigkeit führen.
Das gilt auch dann, wenn erhebliches Übergewicht an dieser Einschränkung wesentlich beteiligt ist.
Übergewicht allein begründet keinen GdB – seine Auswirkungen zählen aber
Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen führt Adipositas für sich genommen grundsätzlich nicht zur Feststellung eines Grades der Behinderung.
Zu berücksichtigen sind jedoch ihre Folge- und Begleitschäden, beispielsweise am Bewegungsapparat oder am Herz-Kreislauf-System.
Bei einer besonders schweren Adipositas können außerdem besondere funktionelle Auswirkungen von Bedeutung sein.
Das Bundessozialgericht stellt ausdrücklich klar, dass Adipositas in Verbindung mit solchen Beeinträchtigungen eine Behinderung darstellen kann.
Im entschiedenen Fall waren insbesondere die Kniegelenksbeschwerden, Rückenschmerzen, die allgemeine Schwergängigkeit des Bewegungsapparates und die Atemnot von Bedeutung.
Wesentlich ist dabei: Beruht die eingeschränkte Gehfähigkeit auf mehreren zusammenwirkenden Behinderungen, muss nicht festgestellt werden, welchen Anteil jede einzelne Erkrankung daran hat.
Maßgeblich ist die daraus resultierende Einschränkung der Bewegungsfähigkeit.
Wann besteht Anspruch auf das Merkzeichen G?
Das Merkzeichen G steht schwerbehinderten Menschen zu, deren Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer Behinderung erheblich beeinträchtigt ist.
Als Orientierung gilt eine Wegstrecke von ungefähr zwei Kilometern, die üblicherweise innerhalb von etwa 30 Minuten zurückgelegt werden kann.
Wer diese Strecke wegen seiner Behinderungen nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren bewältigen kann, kann die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G erfüllen.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthalten hierfür verschiedene Regelbeispiele. Dazu zählen insbesondere erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen der Beine oder der Lendenwirbelsäule sowie bestimmte schwere Herz- und Lungenerkrankungen.
Das Bundessozialgericht betont jedoch, dass diese Regelbeispiele keine abschließende Aufzählung darstellen.
Auch andere gesundheitliche Beeinträchtigungen können einen Anspruch begründen, wenn ihre Auswirkungen auf die Gehfähigkeit entsprechend schwerwiegend sind.
Ein bestimmter Einzel-GdB von 50 für die Beine oder die Wirbelsäule ist deshalb nicht in jedem Fall erforderlich.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
Die Entscheidung ist insbesondere für Menschen wichtig, bei denen mehrere gesundheitliche Probleme zusammentreffen.
In der Praxis werden Anträge auf das Merkzeichen G häufig mit der Begründung abgelehnt, dass die einzelnen Erkrankungen nicht schwer genug seien oder die erforderlichen Einzel-GdB-Werte nicht erreicht würden.
Eine solche Betrachtung kann zu kurz greifen.
Für die Beurteilung kommt es vielmehr auf die tatsächlichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen an.
Dabei sollten insbesondere folgende Fragen geklärt werden:
- Welche Strecke kann der Betroffene tatsächlich noch zu Fuß zurücklegen?
- Welche Schmerzen, Atembeschwerden oder Erschöpfungszustände treten beim Gehen auf?
- Sind Gehstützen oder ein Rollator erforderlich?
- Müssen bereits nach kurzen Wegstrecken Pausen eingelegt werden?
- Wie wirken die verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zusammen?
Diese Umstände sollten durch aussagekräftige ärztliche Befunde und gegebenenfalls ein medizinisches Sachverständigengutachten dokumentiert werden.
Meine Einschätzung als Rechtsanwalt
Das Urteil des Bundessozialgerichts ist eine wichtige Entscheidung für das Schwerbehindertenrecht.
Es bestätigt, dass bei der Prüfung des Merkzeichens G nicht allein Diagnosen, Einzel-GdB-Werte oder die Beweglichkeit einzelner Gelenke betrachtet werden dürfen.
Entscheidend sind die tatsächlichen behinderungsbedingten Auswirkungen auf die Gehfähigkeit.
Gerade bei Menschen mit erheblichem Übergewicht, orthopädischen Beschwerden und zusätzlichen internistischen Erkrankungen kann das Zusammenwirken der gesundheitlichen Einschränkungen entscheidend sein.
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass erhebliches Übergewicht automatisch einen Anspruch auf das Merkzeichen G begründet. Voraussetzung bleibt eine entsprechend schwerwiegende, behinderungsbedingte Einschränkung der Bewegungsfähigkeit.
Wer einen ablehnenden Bescheid erhalten hat, sollte deshalb prüfen lassen, ob das Versorgungsamt sämtliche funktionellen Einschränkungen ausreichend berücksichtigt hat.
Rechtliche Unterstützung beim Merkzeichen G
Ich vertrete Mandanten im Schwerbehindertenrecht gegenüber den Versorgungsämtern sowie vor den Sozialgerichten.
Wenn Ihr Antrag auf Feststellung des Merkzeichens G abgelehnt wurde oder Sie mit der Bewertung Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht einverstanden sind, kann eine rechtliche Überprüfung sinnvoll sein.
Ihr Rechtsanwalt Frank Manneck