Sachgrundlose Befristung: Verfassungsgericht sticht BAG aus
Wie oft darf ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund befristet werden?
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist eindeutig, jedenfalls sollte man das meinen. Denn § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG hat folgenden Wortlaut:
Eine Befristung … ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Einmal ist die Befristung also erlaubt. Davon ist das Bundesarbeitsgericht immer wieder abgewichen. Man nahm das dort nicht so genau mit der Anzahl:
Unter Einhalt dieser Karenzzeit war damit die mehrmalige Befristung möglich. Nun landete die Frage, wieviel einmal bedeutet, auf dem Tisch des Bundesverfassungsgerichts. Dort hat man den Gesetzestext in den Mittelpunkt gerückt und damit der Ansicht des BAG widersprochen.
Sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien sind auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt. Damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten.
Eine Einschränkung gibt es aber: Allerdings gelte dies nur, so das Bundesverfassungsgericht, soweit die Beschäftigten nach Art und Umfang der Vorbeschäftigung tatsächlich des Schutzes vor Kettenbefristungen bedürfen und andernfalls das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform gefährdet wäre. Als Beispiele nennt das Bundesverfassungsgericht die Fälle, dass eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war. Wie das in der Rechtsprechung durch die Arbeitsgerichte umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.
BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018, Aktenzeichen 1 BvL 7/14
Anmerkung:
Auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz bindet die Vertragsparteien nicht wie Sklaven an den Gesetzestext. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden.