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Das leergeräumte Sparbuch

Zum Problem: Eine Beziehung geht in die Brüche. Die Eltern haben für ihr Kind ein Sparbuch angelegt. Ein Elternteil räumt hach der Trennung alles ab und das Kind will nun das Geld. Wie wird das Gericht entscheiden?

Einfach mit Ja oder Nein lässt sich die Frage nicht beantworten, weshalb sich die Familiengerichte bis hin zum BGH immer wieder damit befassen müssen. Es kommt also immer auf den Einzelfall an.

Mit einer Entscheidung vom 15.07.2019 hat der BGH dazu Stellung bezogen und festgehalten worauf es ankommt.

Wer ist Inhaber des Kontos?

Das ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll. Die Einrichtung des Kontos auf den Namen eines anderen lässt für sich genommen noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu. Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank Kontoinhaber werden soll. Das muss durch Auslegung ermittelt werden.

Worauf kommt es an?

  1. die im Sparbuch vorgenommene Eintragung zur Kontoinhaberschaft
  2. Angaben im Kontoeröffnungsantrag
  3. die Besitzverhältnisse am Sparbuch
  4. die Verfügungsbefugnis über das Sparbuch
  5. mit welchen Mitteln das Konto angespart wird (Geld der Eltern und/oder des Kindes)
  6. ob und wann demjenigen, auf dessen Namen das Konto angelegt wird, die Existenz des Sparbuchs mitgeteilt wird

Hat man alle Punkte auf seiner Seite, dann sind die Erfolgsaussichten gut. Wenn nicht – was oft der Fall sein wird – kommt es darauf an, welchen Punkten das Gericht die größere Bedeutung beimisst.

BGH, Urteil vom 17.07.2019, Az. XII ZB 425/18

Großeltern vs. Enkel

Haben die Großeltern für ihr Enkelkind ein Sparbuch angelegt, dann macht es die Rechstprechung den Betroffenen leichter. Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will. Mit der Formulierung „naher Angehöriger“ sind nicht die Eltern gemeint, denn sie haben als Sorgeberechtigte eine Sonderstellung inne.

BGH, Urteil vom vom 18.01.2005, Az. X ZR 264/02

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