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Eltern können sich nicht über Corona-Schutzimpfung für ihr Kind einigen – wie entscheidet das Gericht?

Die Eltern leben getrennt. Beide sind sorgeberechtigt. Sie streiten darüber, ob das 15jährige Kind gegen das Corona Virus SARS-CoV-2 geimpft werden soll. Die Mutter ist dagegen, der Vater dafür. Er beantragt, im Wege einer Eilentscheidung ihm die alleinige Befugnis zur Entscheidung über die Impfung seines Sohnes zu übertragen. Diesen Fall hatte das OLG Frankfurt auf dem Tisch.

Das Amtsgericht hat ein Verfahren der einstweiligen Anordnung eingeleitet und für das betroffene Kind einen Verfahrensbeistand bestellt und das Kind angehört. Das Kind will geimpft werden. Das Amtsgericht hat auch das Jugendamt und die Eltern angehört. Anschließend ist es dem Antrag des Vaters gefolgt und die Mutter hat Beschwerde eingelegt.

Darüber entscheidet das Oberlandesgericht. Zunächst prüft das Gericht die Eilbedürftigkeit. Ist das Kind erst geimpft, kann das nicht mehr rückgängig gemacht werden. Eilbedürftigkeit liegt vor, wenn ein Zuwarten bis zur Entscheidung in einer etwaigen Hauptsache nicht ohne Eintritt erheblicher Nachteile möglich wäre. Ein Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung hätte nicht nur das Risiko beinhaltet, dass sich das Kind mit dem Corona-Virus infiziert und möglicherweise schwer erkrankt. Das Gericht verweist auch darauf, dass die Freiheitsrechte des ungeimpften Kindes mit dem Eintritt der vierten Infektionswelle wieder eingeschränkt werden.

Nach § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen sei generell eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Die zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richte sich gemäß § 1697a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungskompetenz sei dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht werde.

Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen auf einen Elternteil sei die Entscheidungsbefugnis demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch Institut (STIKO) befürworte, soweit bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen. Die Impfempfehlungen der STIKO seien in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als medizinischer Standard anerkannt.

Es gibt eine Empfehlung der STIKO für eine COVID-19 Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty als Indikationsimpfung für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren, die aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der COVID-19 Erkrankung haben. Beim Kind besteht das Risiko, denn es leidet Adipositas. Diese Krankheit wird in der Empfehlung erwähnt.

Im Rahmen der Kindeswohlprüfung könne der Kindeswille nicht unbeachtet bleiben. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Kind sich im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung auch eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechtsstreits bilden könne, was das Gericht bejaht. Auch bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit in eine Corona-Schutzimpfung 15jährigen Kind im Sinne des § 630d BGB bedürfe es eines Co-Konsenses mit den sorgeberechtigten Eltern. Können diese sich in dieser Frage nicht einigen, sei eine Entscheidung durch das Gericht herbeizuführen. Es liegt also nicht allein in den Händen des Kindes, ob geimpft wird oder nicht.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2021, Aktenzeichen: 6 UF 120/21

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