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Düsseldorfer Tabelle 2024: Unterhalt und Selbstbehalt werden erhöht

Was schön für Kinder (höherer Unterhalt) und für Unterhaltsschuldner klingt (höherer Selbstbehalt) bringt Probleme mit sich, wenn das Einkommen niedrig ist. Der Anspruch auf höheren Kindesunterhalt geht ins Leere, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um mehr zu zahlen. Leider erhöht sich das Einkommen durch die Düsseldorfer Tabelle nicht.

Ein Beispiel für ein 12jähriges Kind verdeutlicht das:

2023 Stufe 1: Einkommen Vater 1.850,00 EUR – Selbstbehalt 1.370,00 EUR = Leistungsfähigkeit 480,00 EUR Der Unterhalt von 463,00 EUR (Zahlbetrag Mindestunterhalt) kann gezahlt werden.

2024 Sufe 1: Einkommen Vater 1.850,00 EUR – Selbstbehalt 1.450,00 EUR = Leistungsfähigkeit 400,00 EUR Der Unterhalt von 520,00 EUR (Zahlbetrag Mindestunterhalt) kann nicht gezahlt werden. Die Leistungsfähigkeit liegt unterhalb des Zahlbetrages. Geschuldet werden nur 400,00 EUR. Es fehlen also 120,00 EUR und das Monat für Monat.

Bei besseren Einkommensverhältnissen spielt das keine Rolle. Es muss dann ein höherer Unterhalt gezahlt werden.

Was ist neu beim Bedarf und beim Selbstbehalt?

Der Kindesunterhalt/Bedarf erhöht sich und zwar deutlich. Der Mindestunterunterhalt = 100 % bis zu einem unterhaltsrechtlichen Einkommen von 1.900,00 EUR sieht nun so aus:

  • 0 – 5 Jahre
    • 355,00 EUR (2023 312,00 EUR) (2022 286,50 EUR) (2021 283,50 EUR) (2020 267,00 EUR)
  • 6 – 11 Jahre
    • 426,00 EUR (2023 377,00 EUR) (2022 345,50 EUR) (2021 341,50 EUR) (2020 322,00 EUR)
  • 12 – 17 Jahre
    • 520,00 EUR (2023 463,00 EUR) (2022 423,50 EUR) (2021 418,50 EUR) (2020 395,00 EUR)
  • ab 18 Jahre
    • 439,00 EUR (2023 378,00 EUR) (2022 350,00 EUR) (2021 345,00 EUR) (2019 326,00 EUR)

Auch die unterschiedlichen Selbstbehalte werden deutlich angehoben.

Notwendiger Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern

  • für Nichterwerbstätige 1.200,00 EUR (2023 1.120,00 EUR) (2022 960,00 EUR)
  • für Erwerbstätige 1.450,00 EUR (2023 1.370,00 EUR) (2022 1.160,00 EUR)

Angemessener Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern 1.750,00 EUR (2023 1.650,00 EUR) (2022 1.400,00 EUR)

Angemessener Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten sowohl beim Trennungs- als auch beim nachehelichen Unterhalt und Unterhalt aus Anlass der Geburt

  • für Erwerbstätige 1.600,00 EUR (2023 1.510,00 EUR) (2022 1.280,00 EUR)
  • für Nichterwerbstätige 1.475,00 (2023 1.385,00 EUR) (2022 1.180,00 EUR)

Mehr zum Thema Unterhalt erfahren Sie hier.

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