Confused child with paper parents

Gemeinsame Elterliche Sorge und Vollmacht – Geht das?

Die Elterliche Sorge steht im Streit, der Ausgang des Verfahrens ist ungewiss. Und der Gesetzestext macht es nicht leicht:

Dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Aber was entspricht dem Wohl des Kindes am besten? Die Eltern sind uneins. Ohne ein teures Gutachten lässt sich das kaum klären. Nicht immer gibt das Gutachten befriedigende Antworten. Will man wirkliche sein Schicksal in die Hände des Sachverständigen legen?

Hier kommt die Vollmacht ins Spiel. Der BGH hat diese Möglichkeit höchstrichterlich bestätigt und die Voraussetzungen definiert:

Die Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils kann eine andernfalls notwendige Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Hierfür ist eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern erforderlich, soweit eine solche auch unter Berücksichtigung des durch die Vollmacht erweiterten Handlungsspielraums des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist.

Mit der Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung der Alleinsorge auf den antragstellenden Elternteil gemäß § 1671 BGB ist zwangsläufig ein Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht des anderen Elternteils verbunden. Sie komme nur dann in Betracht, wenn dem Kindeswohl nicht durch mildere Mittel als die Sorgerechtsübertragung entsprochen werden kann. Darauf weist der BGH hin.

Wichtig ist eine „ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern“. Daraus ergeben sich insbesondere Kontrollbefugnisse und -pflichten und gegebenenfalls auch Mitwirkungspflichten des vollmachtgebenden Elternteils, so der BGH weiter. Das heißt, die gemeinsame Elterliche Sorge bleibt bestehen. Und der Elternteil, der die Vollmacht gewährt bleibt im Boot. Die Vollmacht verlagert nicht die gesamte Verantwortung auf einen Elternteil.

Praxistip

Die Vollmacht kann auf einzelne Bereiche der Elterlichen Sorge beschränkt werden, zum Beispiel die Gesundheitssorge. Sie kann widerrufen werden. Anordnen kann das Gericht die Vollmacht nicht. Gebunden wird das Gericht durch die Vollmacht nicht. Die Übertragung der Elterlichen Sorge auf einen Elternteil ist dennoch möglich. Sind die Eltern heillos zerstritten, hilft die Vollmacht nichts.

BGH, Beschluss vom 29.04.2020, Az. XII ZB 112/19

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