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Kindergeld: Isolierter Ausgleich beim Wechselmodell

Der Bundesgerichtshof hat sich mit einem paritätischen Wechselmodell befasst. Beide Eltern betreuen das Kind bzw. die Kinder abwechselnd im gleichen Umfang. Es gibt kein Übergewicht bei der Betreuung auf Seiten eines Elternteils.

Deshalb streiten die Eltern über die Frage, wie das Kindergeld, welches von einem Elternteil bei der Familienkasse bezogen wird, untereinander zu teilen ist. Ein Elternteil will vom anderen die Hälfte.

Das klingt banal. Schwierig wird es, weil das Kindergeld beim Kindesunterhalt berücksichtigt wird. Deshalb kommt es auf den Gesamtausgleich an. Der BGH lässt aber eine Ausnahme zu:

Es gibt keinen ausreichenden Grund, den Eltern beim Vorliegen eines Wechselmodells in jedem Einzelfall – eine von ihnen möglicherweise gar nicht gewünschte – unterhaltsrechtliche Gesamtabrechnung unter Einschluss des Kindergeldausgleichs aufzuzwingen. Es ist vielmehr nicht von vornherein ausgeschlossen, einen Anspruch auf Auskehrung des Kindergelds selbstständig geltend zu machen, wenn und solange es an einem unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleich zwischen den unterhaltspflichtigen Eltern fehlt.

Der Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergelds ist ein Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Obwohl in diesem Fall nicht geleisteter Unterhalt, sondern eine vorweggenommene Steuervergütung bzw. eine staatliche Sozialleistung im Rahmen des Familienlastenausgleichs ausgeglichen werden soll. Der Anspruch auf Zahlung des hälftigen Kindergeldes kann von einem Elternteil gegenüber dem anderen verlangt werden, wenn die oben genannte Voraussetzung erfüllt ist.

Auch bei der Praktizierung eines Wechselmodells wird das von einem Elternteil bezogene staatliche Kindergeld meistens im Rahmen des unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleichs zwischen den Elternteilen angerechnet oder verrechnet werden können.

Fazit:

Den Regelfall skizziert der BGH am Ende. Aber es kann durchaus im Einzelfall sein, dass ein Elternteil gegen den anderen einen Anspruch auf Zahlung eines Anteils am Kindergeld hat.

Beschluss des BGH vom 20.04.2016, Aktenzeichen: XII ZB 45/15

Erfahren Sie mehr:

Wechselmodell: Wer bekommt Kindesunterhalt?
Wechselmodell: Wer erhält das Kindergeld?

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