Wechselmodell: Wer bekommt Kindesunterhalt?
Kindesunterhalt kann auch beim paritätischen Wechselmodell ein Problem sein, wenn das Einkommen der Eltern unterschiedlich hoch ist. Das Wechselmodell schließt also den Unterhalt nicht per se aus. Das muss man wissen.
Da aber beide Eltern das Kind im gleichen Umfang betreuen, kann nicht einfach ein Elternteil das Kind gegenüber dem anderen vertreten. Das geht nur in der klassischen Konstellation, einer betreut und einer bezahlt.
Lässt sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln (= Wechselmodell), hat kein Elternteil die Obhut gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB inne. Für diesen Fall, dass das betroffene Kind durch keinen der beiden Elternteile in der Frage der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen vertreten wird, kommt entweder die Bestellung eines Ergänzungspflegers in Betracht oder derjenige Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, muss gem. § 1628 BGB die familiengerichtliche Übertragung der Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt herbeiführen. Für eine dieser Alternativen muss man sich entscheiden.
OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2019, Aktenzeichen 10 UF 270/19
Wer erhält beim Wechselmodell das Kindergeld?
Wie wird das Kindergeld beim Wechselmodell zwischen den Eltern geiteilt?