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Grad der Behinderung: Einschränkungen im Erwerbsleben nicht vergessen

Darauf hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 27.11.2020, Aktenzeichen B 9 SB 29/20 B hingewiesen:

Der in § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX definierte Begriff der Behinderung setzt nur voraus, dass die „Teilhabe an der Gesellschaft“ in irgendeiner Form beeinträchtigt ist – ohne dass nach einzelnen Bereichen differenziert würde. Die Feststellung des GdB erfordert daher, die Auswirkungen nicht nur vorübergehender Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen zu ermitteln und zu berücksichtigen. Dazu gehören selbstverständlich auch, aber nicht nur, Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben (vgl Teil A Nr 2 Buchst a Satz 2 der in Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze <VMG>).

Warum wird das leicht übersehen?

Die VMG enthalten eine GdS-Tabelle. Dort sind alle denkbaren Behinderungen aufgeführt und man kann nachlesen, welchen GdB es für die jeweilige Behinderung gibt. Differenziert wird an verschiedenen Stellen nach leicht bzw. gering, mittelgradig und schwer. Mitunter reicht die Skala bis besonders schwer. Die Begriffe sind unbestimmt. Ob eine Einschränkung noch leicht oder schon mittelschwer ist und so zu einem höheren Einzel-GdB führt, ist schwer abzugrenzen. Man braucht also für den gewünschten höheren GdB gute Argumente. Und hier kann ein Blick ins eigene Berufsleben helfen. Schlägt sich die Behinderung auch im Erwerbsleben nieder, spricht das für einen höheren GdB.

Man denkt daran nicht unbedingt, denn in der GdS-Tabelle wird danach nicht konkret gefragt. Auch in den ärztlichen Befundberichten finden Sie dazu oft nichts. Aber in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben berücksichtigt werden. Allerdings: Sie müssen sehr gut beschrieben werden. Wenn Sie das Versorgungsamt damit nicht überzeugen, erheben Sie Widerspruch.

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