Steuerrecht

Durch die Trennung ändert sich vieles bei der Einkommenssteuer

Die Trennung und die Scheidung wirken sich auf die Steuern aus. Und zwar mehrfach. Deshalb ist die Steuerotimierung wichtig, damit sich der Fiskus an den Kosten beteiligt. Doch der Reihe nach.

I. Vor der Trennung

Ist die Ehe noch intakt, leben also die Ehegatten nicht dauernd von einander getrennt, so honoriert der Gesetzgeber das mit erheblichen Steuervorteilen, § 26 Einkommenssteuergesetz. Ehegatten können gemeinsam veranlagt werden. Bei deutlich unterschiedlichen Einkünften geht es um mehrere tausend Euro – im Jahr. Man spricht vom Ehegattensplitting.

II. Nach der Trennung

Mit der Trennung endet das Ehegattensplitting, aber nicht sofort. Für das Jahr der Trennung ist die gemeinsame Veranlagung möglich. Danach müssen die Steuerklassen entsprechend angepasst und es müssen in der Summe höhere Steuern gezahlt werden.

Für die Wahl der Steuerklasse kommt es auch darauf an, bei wem die Kinder leben:

  • Mit Kind, alleinerziehend = Steuerklasse II
  • Ohne Kind = Steuerklasse I

Daneben gibt es das sogenannte Gnaden- oder Witwensplitting. Verstirbt ein Ehepartner, so kann der andere den Splittingvorteil noch im Jahr des Todes und im darauffolgenden Jahr  in Anspruch nehmen.

III. Zusammenveranlagung

Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. So sieht es § 26 Einkommenssteuergesetz vor. Andernfalls wird jeder Ehegatte einzeln veranlagt. Streit entsteht, wenn ein Ehegatte die gemeinsame Veranlagung ablehnt und damit dem anderen ebenfalls zur alleinigen Veranlagung zwingt. Zu diesem Problem gibt es umfangreiche Rechtsprechung. Ob und zu welchen Bedingungen die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung verlangt werden kann, ist Gegenstand vieler Entscheidungen.

Wem erstattet das Finanzamt Steuern? Wer muss gegebenenfalls Steuern nachzahlen? Und wie wird im Innenverhältnis der Ausgleich durchgeführt?

Unterhalt, der an den Ehegatten gezahlt wird, kann steuerlich geltend gemacht werden, nach der Trennung und nach der Scheidung. Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Sonderausgabe / Realsplitting: Bis zu 13.805,00 EUR im Jahr werden so berücksichtigt, was einem monatlichen Unterhalt von 1.150,00 EUR entspricht. Dem Realsplitting muss der Unterhaltsberechtigte zustimmen. Dafür gibt es die Anlage U. Das ist ein Nachteil, weil mit der Zustimmung der Unterhalt als Einkommen versteuert werden muss.
  • Außergewöhnliche Belastung: Der Höchstbetrag liegt bei 8.004,00 EUR im Jahr, bzw. 667,00 EUR im Monat. Diese Alternative eignet sich also nur für geringe Unterhaltsbeträge. Der Unterhaltsberechtigte muss nicht zustimmen, was von Vorteil ist, aber in Abhängigkeit von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen den Unterhalt versteuern.

Nur eine der beiden Alternativen kann in Anspruch genommen werden. Welche besser passt, hängt vom Einzelfall ab. Dazu ist eine eingehende Beratung erforderlich. Jedenfalls lassen sich so Steuern sparen.

IV. Scheidungskosten und Steuern

Wenn die Scheidung endlich vollzogen ist: Scheidungskosten können nicht mehr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Im Jahr 2013 hat der Bundestag das Einkommenssteuergesetz geändert. Zuvor war das kein Problem. Auch nach der Änderung des Einkommenssteuergesetzes gab Urteile von Finanzgerichten, die im Sinne von Betroffenen entschieden haben, allerdings mit gewissen Einschränkungen. Das gefiel dem Bundesfinanzhof aber nicht.

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