Umgang

Rechte und Pflichten der Eltern

Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. Klingt eigentlich recht einfach, was der Gesetzgeber normiert hat.

Umgangsrecht besteht auch mit Säuglingen, Klein- und Vorschulkindern.

Umgang mit anderen Bezugspersonen

Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

Checkliste: Was ist wichtig?

Art des Umgangs:

  • persönlicher Kontakt
  • Brief- und Telefonverkehr
  • Geschenke des Unterhaltsberechtigten
  • Holens und Bringen

Ort des Umgangs:

  • Wohnung des Umgangsberechtigten
  • Wohnung von Verwandten oder Freunden
  • Kindergarten
  • Jugendamt
  • Poblem: große Entfernungen oder Transportunfähigkeit des Kindes bei Krankheit

Dauer und Häufigkeit des Umgangs

hängt ab von:

  • Alter und die Belastbarkeit des Kindes
  • Qualität der Bindungen des Kindes zu dem Umgangsberechtigten
  • das Verhältnis der Eltern zueinander
  • Entfernung der Wohnorte der Eltern
  • Übernachtungsmöglichkeit

Nicht vergessen:

  • Ferien
  • Feiertage
  • Geburtstage
  • Ersatztage
  • Benachrichtigungspflichten

Was tun, wenn der Umgang nicht klappt?

Da die Probleme meist menschlicher Natur sind und selten wirklich einen rechtlichen Hintergrund haben, bietet eine Mediation die Möglichkeit, eine Lösung ohne Rechtsstreit zu finden. Das erspart den Beteiligten den Auftritt vor Gericht. Man trifft alle Entscheidungen selbst, macht sich also nicht von einer Entscheidung des Gerichts – die nicht unbebingt die eigenen Vorstellungen widerspiegeln muss – abhängig.

Das Familiengericht kann jederzeit über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der Pflicht anhalten. Wird die Pflicht dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.

Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung des Anspruchs?

Wird die Entscheidung eines Gerichts, ein gerichtlich gebilligter Vergleich oder eine notarielle Urkunde mit Vollstreckungsunterwerfung nicht respektiert, besteht die Möglichkeit, die Umgangsregelung auch mit Ordnungsmitteln durchzusetzen. Zu einer Vollstreckung bedarf es neben dem oben genannten vollstreckungsfähigen Titel, eines schuldhaften Verhaltens des sorgeberechtigten Elternteils.

Ein Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels setzt voraus, dass ein Verstoß gegen die Umgangsregelung dargetan wird. Der Umgangsberechtigte muss mithin darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ein Umgang ausgefallen ist oder nicht wie beschlossen stattgefunden hat. Weitere Anforderungen sind an einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels nicht zu stellen.

Liegt ein Verstoß gegen eine Umgangsregelung vor, dann wird ein Verschulden des Umgangsverpflichteten gesetzlich vermutet. Dieser muss nun, will er die Verhängung des Ordnungsmittels verhindern, darlegen, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

Sodann kann unmittelbar, auch ohne vorherige Androhung, Ordnungsgeld angeordnet werden. Die Notwendigkeit der Androhung entfällt, da der Beschluss bereits einen entsprechenden Hinweis enthält. Er soll dem Verpflichteten bereits bei Erlass des Beschlusses deutlich machen, welche Folgen ein Verstoß bzw. das Nichtbefolgen hat, und dient der Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens.

Schließlich ist anschließend an die Verhängung oder bereits anstelle der Verhängung von Ordnungsgeld die Ordnungshaft möglich. Die Verweigerung des Umgangs durch einen Elternteil kann einen Schadensersatzanspruch auslösen, etwa bei sodann nicht angetretener Urlaubsreise.

Die Abänderung einer Umgangsregelung ist jederzeit möglich, wenn es dafür wichtige Gründe gibt!