Im Zusammenhang mit der Scheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Was wird ausgeglichen?
Klassiker ist die gesetzliche Rentenversicherung. Es gibt aber auch private Rentenversicherungen, betriebliche Altersvorsorge, Lebensversicherungen, berufsständische Versorgungswerke (zum Beispiel für Ärzte und Rechtsanwälte), Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und Pensionsansprüche der Beamten. Die Aufzählung ist nicht vollständig. Die Prüfung, welcher Anspruch dem Ausgleich unterliegt, obliegt dem Gericht.
Wie wird ausgeglichen?
Das erledigt das Gericht von amtswegen, ist dabei aber auf die Mitarbeit der Ehegatten angewiesen. Grundlage des Versorgungsausgleichs sind die einzubeziehenden Versorgungsanwartschaften von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages erworben hat. Darüber muss jeder Ehegatte Auskunft erteilen. Erledigt wird das mittels eines Fragebogen zum Versorgungsausgleich, der ausgefüllt und an das Gericht übersandt wird. Liegt der Fragebogen dem Gericht vor, holt das Gericht Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Deshalb ist es wichtig, das im Fragebogen alle denkbaren Anwartschaften aufgeführt sind.
Ausgeglichen wird im Wege der internen oder externen Teilung. Die interne Teilung kann mit zusätzlichen Kosten von mehrern hundert Euro verbunden sein.
Was wird nicht ausgeglichen?
Marginale Anrechte werden vom Ausgleich ausgeschlossen. Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen, heißt es im Versorgungsausgleichsgesetz. Der Aufwand steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen. Davon gibt es aber Ausnahmen.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
Was kann selbst geregelt werden?
Ausschluss oder Herabsetzung des Versorgungsausgleichs sind möglich. Die Ehegatten können darüber eine Vereinbarung treffen und selbst regeln, ob und in welchem Umfang der Versorgungsausgleich vollzogen wird. Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Gericht standhalten. Das Gericht stimmt nicht zu, wenn die Vereinbarung sittenwidrig ist, also insbesondere ein Ehegatte stark benachteiligt wird oder auf Sozialleistungen angewiesen ist, der Ausgleich den Steuerzahler belastet.
Verschließt sich ein Ehegatte dem Wunsch des anderen nach einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich, können bestimmte Anwartschaften ohne Zustimmung des anderen dem Versorgungsausgleich entzogen werden.
Wass muss ich noch wissen?
Es gibt ein Unterhaltsprivileg. Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.
Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.