Wer trägt nach der Trennung die Kosten für die Ehewohnung?

Ihr Fachanwalt für Familienrecht aus Halle (Saale)

Wer trägt nach der Trennung die Kosten für die Ehewohung?

Diese Seite informiert über den zweiten Schritt. Wenn die Frage beantwortet ist: Wer zieht aus? Dann erst lässt sich die Frage beantworten, wer für die Kosten der Ehewohnung aufkommt.

Es kommt darauf an, wie die rechtlichen Verhältnisse an der Ehewohnung sind, wer in der Wohnung lebt und es gibt eine enge Verbindung zum Unterhalt. Das heißt, es sind zahlreiche Varianten möglich.

Ob die Beteiligten verheiratet sind oder nicht, ist zweitrangig. Auch in der „Wilden Ehe“ stellen sich die aufgeworfenen Fragen. Unterschiede gibt es nur hinsichtlich des Unterhalts, soweit der von Ehe bzw. Scheidung abhängt.

Eigentum

Der Normalfall: Beide Partner sind Miteigentümer der Ehewohnung, jeweils zur Hälfte.

Die Eigentumsverhältnisse werden durch den Auszug eines oder beider Partner nicht geändert.

Nutzungsentschädigung

Wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, schuldet der in der bisherigen Ehewohnung verbleibende Ehegatte dem weichenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung auch dann, wenn die Wohnungsüberlassung an den bleibenden Ehegatten freiwillig erfolgt, BGH, Urteil vom 15.02.2006, Aktenzeichen: XII ZR 202/03. Das gilt für alle Fälle, in denen die Ehewohnung dem anderen Ehegatten während der Trennungszeit zur alleinigen Nutzung tatsächlich überlassen worden ist, unbeschadet der Gründe hierfür und unabhängig davon, ob die Wohnung im Alleineigentum eines Ehegatten oder im Miteigentum beider Ehegatten steht. Möglich ist der Anspruch auch bei einer Mietwohnung, er wird dort aber kaum eine Rolle spielen.

Der Anspruch auf die Nutzungsentschädigung entsteht erst mit dem deutlichen Zahlungsverlangen, § 745 Abs. 2 BGB. Beachte: Ohne Zahlungsverlangen kann er nicht rückwirkend geltend gemacht werden, deshalb den Anspruch nicht auf die lange Bank schieben.

Mietwohnung

Der Normalfall: Beide Partner haben den Mietvertrag unterzeichnet.

Der Vertrag ändert sich durch den Auszug eines oder beider Partner nicht. Die Pflicht zur Zahlung der Miete bleibt bestehen, auch wenn man ausgezogen ist. Wird die Miete nicht pünktlich gezahlt, kann sich der Vermieter aussuchen, wen er auf Zahlung in Anspruch nimmt und zwar in ganzer Höhe. Das werden beide Mieter sein oder zumindest der wirtschaftlich stärkere, selbst dann, wenn der längst woanders wohnt. Die Mieter untereinander müssen sich dann um den Ausgleich kümmern und wer ausgezogen ist, sollte sich um die Beendigung des Mietverhältnisses bemühen.

Der Ausgleich findet im Innenverhältnis der Mieter statt. Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten gibt es dazu meist nicht, so dass ein Rückgriff auf § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB Erfolg verspricht. Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, …, heißt es da. Im Zweifel zahlt damit jeder die Hälfte.

… soweit nicht ein anderes bestimmt ist, lautet der 2. Halbsatz. Bleibt ein Partner allein in der Mietwohnung zurück und ist das Folge eines Einverständnisses der Beteiligten, so trifft den alleinigen Nutzer in der Regel die Pflicht, die Kosten allein zu tragen.

Bis zur Beendigung des Mietverhältnisses steht dem ausziehenden Ehegatten ein Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Freistellung nach § 257 BGB von Forderungen des Vermieters zu. Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt und auch auf zukünftige Forderungen gerichtet werden. Beachte: Wenn alles gut geht, erhält man so die geleisteten Zahlungen wieder zurück, aber es bleibt ein Risiko in zweierlei Hinsicht. Kann der in der Wohnung verbliebene Partner nicht mehr zahlen, geht man leer aus und man bleibt gegenüber dem Vermieter in der Pflicht. Deshalb sollte das nur eine vorübergehende Lösung sein.

Wie wirkt sich das beim Unterhalt aus?

Derjenige Ehegatte, der ausgezogen ist und trotzdem weiterhin Miete zahlen muss, kann die Mietzahlungen bei der Unterhaltsberechnung von seinem Einkommen abziehen.

Zahlt der Ehegatte die Miete, der in der Wohnung verblieben ist, so kann er diese Mietzahlungen grundsätzlich nicht von seinem Einkommen abiehen. Denn es handelt sich für diesen Ehegatten, der selber in der Wohnung wohnt, um normale Lebenshaltungskosten.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Wohnung für den verbliebenen Ehegatten eigentlich zu groß und zu teuer ist.

Lesen Sie mehr zu diesem Thema:

⇒Ehewohnung & Immobilie

⇒Wer zieht nach der Trennung aus der Wohnung aus?

⇒Unterhalt

⇒Zugewinn

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