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Düsseldorfer Tabelle: neu ab 2018

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien überarbeitet und eine neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht, die ab dem 01.01.2018 gelten wird.

Was ist neu?

Der Kindesunterhalt wird sich erhöhen, wenigstens für die meisten Kinder. Die Bedarfssätze der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe werden um 5%, die der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um 8% angehoben.

Einige Kinder müssen den Gürtel enger schnallen.

Wie kommt das?

Da erstmals seit zehn Jahren auch die Einkommensgruppen erhöht wurden, erhalten ab 01.01.2018 alle Kinder den Mindestunterhalt, wenn das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen (nicht verwechseln mit dem Nettoeinkommen!) bis zu 1.900 EUR reicht. Bisher lag diese Grenze bei 1.500 EUR. Das betrifft also ausgerechnet jene Kinder, die vorher schon mit wenig Unterhalt auskommen mussten.

Was bedeutet das in Zahlen?

Relevant wird es für die ehemalige 2. Einkommengruppe, die von 1.501 EUR bis 1.900 EUR reicht. Diese Einkommensgruppe wird der 1. Einkommengruppe zugeschlagen. Auf dieses Einkommen wird nur noch der Mindesunterhalt geschuldet. Unter Berücksichtigung des Kindergeldes, welches häfltig angerechnet wird, sieht der Kindesunterhalt dann so aus:

Zahlbeträge bis 2017

Einkommen: 1.501 – 1.900 EUR

1. Alterstufe 0 – 5 Jahre: 264 EUR
2. Alterstufe 6 – 11 Jahre: 317 EUR
3. Alterstufe 12 – 17 Jahre: 387 EUR
4. Alterstufe ab 18 Jahren: 362 EUR

entspricht 105% des Mindestunterhalts

Zahlbeträge ab 2018

Einkommen: bis 1.900 EUR

1. Alterstufe 0 – 5 Jahre: 251 EUR
2. Alterstufe 6 – 11 Jahre: 302 EUR
3. Alterstufe 12 – 17 Jahre: 370 EUR
4. Alterstufe ab 18 Jahren: 333 EUR

entspricht 100% des Mindestunterhalts

Wird in der Zukunft ein Titel geschaffen, das können sein Urteil, Beschluss, Notarvertrag oder Jugendamtsurkunde, muss das beachtet werden. Kompensieren kann man den Verlust durch die Höherstufung um eine Einkommensgruppe, wenn nur eine Unterhaltspflicht besteht.

Wie ändert sich ein bestehender Unterhaltstitel?

Meist ist der Unterhalt dynamisch tituliert, dass heißt, er passt sich der neuen Düsseldorfer Tabelle an. Ob eine Abänderung des Titels in Frage kommt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Die Änderung der dem Titel zugrunde liegenden Verhältnisse muss wesentlich sein. Ändert sich nur die Düsseldorfer Tabelle, wird es eng. Haben sich aber auch weitere Grundlagen geändert, könnte es in der Summe reichen.

Ratschlag: Lassen Sie sich beraten!

Mehr zum Unterhalt und Kindesunterhalt.

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