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Rücktrittsrecht der privaten Krankenversicherung bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Der Versicherungsnehmer bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.

Dafür verwenden die Versicherer Fragebögen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

Dem Versicherer stehen diese Rechte nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.

Und genau darum ging es in dieser Entscheidung des BGH. Der Versicherungsnehmer hat im Krankenversicherungsantrag objektiv unzutreffend die Gesundheitsfragen beantwortet und nicht aufgeklärt, dass in den letzten drei Jahren Untersuchungen oder Behandlungen stattfanden. Der Krankenversicherung fiel das auf und sie trat vom Vertrag zurück. Richtig so, befand der BGH.

Der Verscherungsnehmer wandte ein, er sei über diese mögliche Folge bei Vertragsschluss nicht richtig belehrt worden. Eine Belehrung genügt den formalen Anforderungen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer mehrfach in drucktechnisch hervorgehobener Form auf die ihm bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zustehenden Rechte hingewiesen hat. Eine derartige „Doppelbelehrung“, in der der Versicherer zunächst unmittelbar im räumlichen Zusammenhang mit den gestellten Gesundheitsfragen (und ergänzend durch eine gesondert zu unterschreibende Erklärung) auf die möglichen Folgen der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht allgemein hinweist und diese sodann an einer genau bezeichneten Stelle im Einzelnen erläutert, ist mit dem Belehrungserfordernis des § 19 Abs. 5 VVG vereinbar.

Fazit:

Der Versicherungsnehmer muss vollständige und wahrheitsgemäße angaben machen und den Versicherer trifft die Pflicht zur Belehrung.

BGH, Urteil vom 27.4.2016, Aktenzeichen: IV ZR 372/15 

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